Rz. 204

Hat der Erblasser eine letztwillige Verfügung errichtet, ist im Fall seines Todes festzustellen, wo sich diese Verfügung befindet. Das eigenhändige Testament ist, sofern noch nicht geschehen, einem zuständigen Notar zwecks Eröffnung vorzulegen (Art. 689 CC). Es ist dann von diesem nach Nachweis des Todes des Erblassers zu eröffnen (Art. 691 CC). Die Wirksamkeit des eigenhändigen Testaments ist davon abhängig, dass es binnen eines Zeitraums von fünf Jahren ab Todestag des Erblassers eröffnet wird (Art. 689 CC). Zur Vorlagepflicht desjenigen, der das Testament in Besitz hat, siehe die Ausführungen in Rdn 117 f.

 

Rz. 205

Nach Vorlage des Testaments erfolgt dessen Beglaubigung und Protokollierung in Übereinstimmung mit dem Notariatsgesetz. Die Einzelheiten ergeben sich aus den Art. 61–63 der Ley de 28 de mayo 1862, Orgánica del Notariado (LON).

 

Rz. 206

Dem Grundsatz nach ist das Notariat an dem Ort zuständig, an dem der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte, oder an dem sich der überwiegende Teil seines Vermögens oder sein Sterbeort befindet. Auch das Notariat eines Nachbarbezirks ist wahlweise zuständig und schließlich – bei Fehlen der vorbezeichneten Anknüpfungspunkte – das Notariat am Wohnort des Antragstellers.

 

Rz. 207

Der Notar beruft die nächsten Familienangehörigen des Erblassers zur Testamentseröffnung ein und, soweit dies vom Antragsteller gewünscht, auch Zeugen. Der Notar unterzeichnet sodann das Testament auf allen Seiten. Das Testament wird von den Zeugen untersucht. Sollten wenigstens drei Zeugen, die die Handschrift und Unterschrift des Erblassers kennen, erklären, dass keine vernünftigen Zweifel an der Urheberschaft des Erblassers bestehen, wird von der Vernehmung weiterer Zeugen oder der Einholung eines Schriftgutachtens abgesehen.

 

Rz. 208

Wenn der Notar von der Echtheit des Testaments ausgeht, protokolliert er es und erteilt den Berechtigten auf Antrag beglaubigte Abschriften desselben. Anderenfalls sieht er von dessen Protokollierung ab.

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