Rz. 117
Das Gesetz verlangt – neben Volljährigkeit des Testators – weiter, dass das eigenhändige Testament (testamento ológrafo) vom Erblasser vollständig selbst geschrieben sowie unterschrieben ist. Zudem muss das Errichtungsdatum genau angegeben sein. Streichungen, Verbesserungen und zwischen die Zeilen geschriebene Zusätze erfordern einen Berichtigungsvermerk mit Unterschrift (Art. 678 i.V.m. Art. 688 Abs. 3 CC). Zugelassen ist auch das von Ausländern in ihrer Heimatsprache errichtete eigenhändige Testament (Art. 688 Abs. 4 CC). Der Umkehrschluss ist aber nicht richtig: Spanier müssen nicht in spanischer Sprache testieren; auch letztwillige Verfügungen in den Sprachen des Foralrechtsraums – also etwa auf baskisch oder katalanisch – wie auch in ausländischer Sprache sind zulässig.[162]
Rz. 118
Weitere Wirksamkeitsvoraussetzung ist nach Art. 689 CC die Vorlage des eigenhändigen Testaments innerhalb von fünf Jahren seit dem Tod des Erblassers an einen Notar, damit dieser das Testament protokolliert. Eine verspätete Vorlage führt zur Unwirksamkeit des eigenhändigen Testaments.
Rz. 119
Zur Vorlage verpflichtet ist, wer das Testament in Besitz hat; die Zuwiderhandlung – Vorlage nicht innerhalb von zehn Tagen ab Tod des Erblassers – begründet eine Schadenersatzpflicht (Art. 690 Abs. 1 CC). Vorlegen kann außerdem jeder, der am Testament ein rechtliches Interesse hat, etwa als Erbe, Vermächtnisnehmer oder Testamentsvollstrecker (Art. 690 Abs. 2 CC).
Rz. 120
Die Eröffnung des eigenhändigen Testaments vollzieht sich nach den Art. 691–693 CC.
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