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Mit Dècret n°2015–1395 du 2 novembre 2015 hat der französische Gesetzgeber die (nötigsten) Umsetzungsregelungen für die EuErbVO geschaffen. In den Code de procèdure civil (C.P.C.) wurde ein eigener Abschnitt (Art. 1381–1 bis Art. 1381–4) zum Europäischen Nachlasszeugnis (ENZ – bzw. cértificat successoral européen – CSE) eingeführt. Wie erwartet liegt nach Art. 1381–1 CPC die Zuständigkeit zur Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses bei den Notaren. Auch wenn die französischen Notare nach einhelliger Auffassung nicht als Gerichte i.S.v. Art. 3 Abs. 2 EuErbVO eingestuft werden, ist diese Zuweisung nach Art. 64 S. 2 lit. b) EuErbVO möglich. Für das Verfahren verweist die genannte Vorschrift auf Art. 6567 EuErbVO. Die nach der EuErbVO vorgesehenen beglaubigten Abschriften des Zeugnisses werden an die Beteiligten gegen Empfangsbekenntnis persönlich ausgehändigt oder per Einschreiben/Rückschein versandt, das Original des Zeugnisses wird nach Art. 1381–2 C.P.C. beim ausstellenden Notar verwahrt. Werden mehrere französische Notare bei einem Erbfall mit der Ausstellung eines CSE beauftragt, ist nach den internen notariellen Standesregeln der zuerst Angerufene zuständig. Gegen ablehnende Entscheidungen des Notars kann innerhalb von 15 Tagen Beschwerde beim Präsidenten des tribunal de grande instance (vergleichbar einem deutschen Landgericht) im Amtsbezirk des Notars eingelegt werden.

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