1Das Zeugnis wird in dem Mitgliedstaat ausgestellt, dessen Gerichte nach den Artikeln 4, 7, 10 oder 11 zuständig sind. 2Ausstellungsbehörde ist

 

a)

ein Gericht im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 oder

 

b)

eine andere Behörde, die nach innerstaatlichem Recht für Erbsachen zuständig ist.

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