Entscheidungsstichwort (Thema)

Nachweis der Erbfolge durch ein Europäisches Nachlasszeugnis im Grundbuchverfahren

 

Leitsatz (amtlich)

Das Europäische Nachlasszeugnis ist auch dann als Nachweis gem. Art. 69 Abs. 5 EuErbVO geeignet, wenn das Formblatt nicht vollständig ausgefüllt ist, die fehlenden Angaben sich aber aus einer mit dem Formblatt verbundenen Erklärung des ausstellenden Notars ergeben. Auch ein solches Europäisches Nachlasszeugnis erbringt gemäß § 35 Abs. 1 GBO den vollen Nachweis für die darin angegebene Erbfolge.

 

Normenkette

EuErbVO Art. 69-70; GBO § 35

 

Verfahrensgang

AG Bremen (Aktenzeichen VR67-1088-2)

 

Tenor

Auf die Beschwerde wird die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Bremen (Grundbuchamt) vom 07.02.2024 aufgehoben und das Verfahren zur Entscheidung über den Eintragungsantrag des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats an das Grundbuchamt zurückgegeben.

 

Gründe

I. Der Beschwerdeführer begehrt seine Eintragung als Eigentümer in das verfahrensgegenständliche Wohnungsgrundbuch.

Als Eigentümerin eingetragen ist gegenwärtig Frau X, geb. am [...].1948, die am [...].2021 in M verstorbene Mutter des Beschwerdeführers. Die eingetragene Eigentümerin war deutsche Staatsbürgerin und hatte im Zeitpunkt ihres Todes ihren gewöhnlichen Aufenthalt in M/Spanien.

Unter dem 26.10.2021 eröffnete das Amtsgericht Bremen (Nachlassgericht) ein gemeinsames Testament der Verstorbenen vom [...]1992 (Bl. 2.1 ff. und 2.9 ff. der Beschwerdeakte). Dabei handelte es sich um ein gemeinsames Testament mit ihrem - vorverstorbenen - Ehemann. Nach der Eröffnung versandte das Amtsgericht Bremen (Nachlassgericht) den Vorgang - mangels letztem gewöhnlichen Aufenthalt in Bremen - an die spanische Botschaft in Berlin. In der Grundbuchakte befinden sich vom Grundbuchamt gesiegelte und beglaubigte Abschriften der mit dem Eröffnungsprotokoll verbundenen letztwilligen Verfügung vom [...].2021 (Bl. 2.9 ff.) und vom [...].2022 (Bl. 2.1 ff.).

In der Vorbemerkung zu diesem Testament heißt es:

"Wir haben jeder am 1. Dezember 1975 - ......des Notars [...] in M/Spanien - ein notarielles Testament errichtet, worin unsere jeweilige Erbfolge bezüglich des in Spanien belegenen Vermögens geregelt wird. Hierbei soll es verbleiben, d.h. die Gültigkeit und Wirksamkeit der vorgenannten spanischen Testamente soll durch diese Urkunde in keiner Weise berührt werden."

§ 3 lautet:

"Ich, die Erschienene zu 2. (Anm.: die Mutter des Beschwerdeführers) setze meinen Ehemann, den Erschienen zu 1. zu meinem alleinigen und ausschließlichen Vollerben ein.

Für den Fall seines Todes oder unseres gleichzeitigen Versterbens soll unser gemeinsamer Sohn [...] (Anm.: Beschwerdeführer) alleiniger Schlusserbe sein."

Unter dem 06.05.2022 forderte das Amtsgericht Bremen (Grundbuchamt) den Beschwerdeführer auf, die Berichtigung des Grundbuchs zu beantragen und die dazu erforderlichen Unterlagen zu beschaffen.

Das sodann vom Beschwerdeführer unter dem 08.03.2023 vorgelegte Europäische Nachlasszeugnis Bl. 2.14 (Übersetzung Bl. 2.15) erkannte das Grundbuchamt nicht an, weil darin das in Deutschland bekannte Testament vom [...].1992 nicht erwähnt war (sondern nur das in Spanien errichtete Testament vom [...].1975).

Der Senat hat in seiner Entscheidung vom 08.12.2023 (3 W 19/23) darauf hingewiesen, dass die Eröffnung des Testaments aus dem Jahre 1992 durch das - für die Eröffnung - zuständige Nachlassgericht erfolgt war, so dass das Grundbuchamt zu prüfen hatte, ob die Erbfolge durch dieses Testament zusammen mit dem Europäischen Nachlasszeugnis als nachgewiesen erachtet werden könne.

Nach erneuter Prüfung hat das Grundbuchamt unter dem 07.02.2024 die mit der Beschwerde angegriffene Zwischenverfügung erlassen und dem Beschwerdeführer aufgegeben, innerhalb von 6 Monaten ein neues Europäisches Nachlasszeugnis oder einen gegenständlich beschränkten Erbschein beizubringen.

Zur Begründung hat es ausgeführt, die Eintragung könne nicht auf das eröffnete Testament vom [...].1992 gestützt werden, weil dieses nicht vom zuständigen Nachlassgericht übersandt worden sei (gemeint ist: vom für den letzten Aufenthalt der Erblasserin zuständigen Nachlassgericht).

Das vorgelegte Europäische Nachlasszeugnis wiederum könne nicht als Erbennachweis herangezogen werden, weil weder erkennbar sei, wer es erstellt habe noch wann es erstellt worden sei. Gerade (auch) letzteres sei aber von entscheidender Bedeutung, weil das Europäische Nachlasszeugnis nur eine Wirksamkeit von 6 Monaten habe gem. Art. 70 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (im Folgenden: EuErbVO).

Schließlich sei in dem vorgelegten Europäischen Nachlasszeugnis das in Bremen eröffnete Testament vom [...].1992 nicht erwähnt, so dass es inhaltlich fals...

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