Rz. 211

Hat ein deutscher Erblasser sein Testament vor einem spanischen Notar errichtet, ist dieses zweckmäßigerweise auch dort zu eröffnen – ebenfalls vor einem spanischen Notar. Er benötigt in diesem Fall eine Bescheinigung des Zentralen Nachlassregisters in Madrid (Registro General de Actos de Última Voluntad), dass keine andere als die ihm vorliegende letztwillige Verfügung des Erblassers getroffen wurde. Diese Bescheinigung kann frühestens 15 Tage nach dem Tode des Erblassers beim Zentralregister in Madrid angefordert werden. Dabei ist stets eine Sterbeurkunde beizufügen; zudem sind nähere Angaben über die Person des Antragstellers wie auch über seine Beziehungen zum Erblasser zu machen. In aller Regel wird der spanische Notar vom testamentarisch eingesetzten Erben – nach den Voraussetzungen des spanischen Rechts – eine ausdrückliche Erbschaftsannahmeerklärung[246] verlangen. Dies ist zwar nach dem deutschen Erbstatut (nach dem deutschen Erblasser – Heimatrecht) nicht erforderlich; sich aber gegenüber dem eingeschalteten spanischem Notar allein darauf zu berufen, dürfte in der Praxis nur unnötigen argumentativen Aufwand aufwerfen.[247]

 

Rz. 212

Es empfiehlt sich im Hinblick auf das Prinzip der Nachlasseinheit im deutsch-spanischen Verhältnis, dem spanischen Notar nicht nur eventuelle spanische letztwillige Verfügungen vorzulegen, sondern auch eröffnete privatschriftliche und deutsche notarielle Testaments- oder Erbvertragsurkunden. Dies ist erforderlich, um den Erben zuverlässig bestimmen zu können. Allerdings gilt für spanische Notare, vor denen Testamentsurkunden spanischer Erblasser errichtet werden, der Amtsermittlungsgrundsatz. Dies bedeutet, dass der spanische Notar anhand des Familienbuchs und sonstiger Urkunden die Familiensituation prüfen muss, insbesondere im Hinblick auf die nicht testamentarisch abdingbaren Noterbrechte (legítimas).

[246] Art. 988 ff. CC (siehe Rdn 158 ff.).
[247] Siehe Löber/Huzel, Rn 230 sowie – zum Vorgehen bei mehreren Miterben – Rn 231.

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