Rz. 277

Im Nachlassverfahren können als Verfahrensvertreter auftreten:

ein Angehöriger der Partei; Angehörige sind der Verwandte der Partei in gerader Linie und dessen Ehegatte, Adoptiv- und Pflegeeltern, Adoptiv- und Pflegekind, Geschwister, Ehegatte, Verlobte und Lebenspartner, Verwandte des Ehegatten in gerader Linie, Geschwister des Ehegatten sowie Ehegatte des Bruders bzw. der Schwester;
ein Miterbe der Partei, ferner der gesetzliche Vertreter oder Verfahrensvertreter des Miterben;
ein ungarischer Rechtsanwalt oder eine ungarische Rechtsanwaltskanzlei;
im Falle einer juristischen Person: deren gesetzlicher Vertreter oder bevollmächtigter Verfahrensvertreter.
 

Rz. 278

Die Vollmacht[214] zur Vertretung im Nachlassverfahren ist schriftlich einzureichen; sie kann allerdings auch zu Protokoll gegeben werden. Bei schriftlicher Vollmacht hat der bevollmächtigte Verfahrensvertreter beim ersten Erscheinen vor dem Notar die Urschrift der Vollmacht oder deren beglaubigte Abschrift zwecks Beifügung zu den Nachlassakten zu übergeben.

 

Rz. 279

Die Vollmacht bedarf der qualifizierten Schriftform: Sie ist entweder in einer öffentlichen Urkunde oder in einer Privaturkunde mit voller Beweiskraft[215] abzufassen. Wird die Vollmacht einem Rechtsanwalt erteilt, so sind die einschlägigen Sondervorschriften des Rechtsanwaltsgesetzes maßgebend.[216]

 

Rz. 280

Die im Ausland erteilte Vollmacht ist in einer öffentlichen Urkunde oder in einer notariell beglaubigten Privaturkunde zu beurkunden. Eine solche Vollmacht bedarf außerdem entweder einer Legalisation von der zuständigen ungarischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder einer Apostille, es sei denn, ein bilateraler Rechtshilfevertrag gewährt Befreiung von der Legalisationspflicht.[217] Eine beglaubigte ungarische Übersetzung der fremdsprachig erteilten Vollmacht ist nur dann vorzulegen, wenn der Notar dies für notwendig erachtet.

 

Rz. 281

Die Vollmacht kann entweder auf das gesamte Nachlassverfahren oder auf einzelne Handlungen lauten. Die Vollmacht für das gesamte Nachlassverfahren erstreckt sich auf alle Erklärungen und Handlungen im Zusammenhang mit dem Nachlassverfahren, einschließlich des Abschlusses eines Vergleichs. Eine Beschränkung der Vollmacht ist nur insoweit wirksam, als diese sich aus der Vollmacht selbst ergibt. Das Erlöschen der Vollmacht durch Widerruf, Kündigung oder Tod der Partei ist gegenüber dem Notar und den Miterben von dem Zeitpunkt an wirksam, in dem ihnen diese Tatsache mitgeteilt wurde. Die Vertretungsmacht des Bevollmächtigten wird vom Notar in jeder Phase des Verfahrens von Amts wegen geprüft.

[214] Die Formvorschriften einer Vollmacht sind in § 67 ZPO geregelt; diese Vorschriften sind auch im notariellen Nachlassverfahren entsprechend anzuwenden.
[215] Die Formerfordernisse einer "Privaturkunde mit voller Beweiskraft" werden in § 325 ZPO bestimmt. Zu diesem Kreis gehört eine Privaturkunde u.a. dann, a) wenn der Aussteller die Urkunde eigenhändig geschrieben und unterschrieben hat; b) wenn die Aussteller die Urkunde (die nicht eigenhändig abgefasst wurde) eigenhändig unterschreibt und zwei Zeugen bestätigen, dass der Aussteller die Urkunde in ihrer Anwesenheit unterschrieben oder seine Unterschrift in ihrer Anwesenheit als seine eigenhändige Unterschrift anerkannt hat; c) wenn die Echtheit der Unterschrift des Ausstellers vom Gericht oder von einem Notar bestätigt wurde. Als Privaturkunde mit voller Beweiskraft wird ferner die sogenannte "anwaltlich gegenzeichnete Privaturkunde" angesehen.
[216] Siehe § 34 des Gesetzes Nr. LXXVIII aus dem Jahre 2017 über die anwaltliche Tätigkeit.
[217] Unter den EU-Mitgliedstaaten besteht ein solcher Vertrag mit Bulgarien, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Östereich, Polen, Rumänien, Slovakei, Slowenien, Tschechien, Zypern. Die in den sonstigen Mitgliedstaaten erteilte Vollmacht bedarf einer Apostille.

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