Rz. 209

Das normale notarielle offene Testament (Art. 694 ff. CC) wird von diesem oder einem anderen Notar eröffnet und üblicherweise im Rahmen der Erbschaftsannahme und Zuweisung nach dem Willen des Erblassers umgesetzt. Dies setzt neben Vorlage der Sterbeurkunde eine vorherige aktuelle Bescheinigung des Zentralen Nachlassregisters voraus, dass sonstige letztwillige Verfügungen in notarieller Form dort nicht eingetragen sind.

 

Rz. 210

Das verschlossene Testament (Art. 714 CC) wird nach Vorlage beim Notariat in Übereinstimmung mit den Art. 57–60 des Notargesetzes vom Notar eröffnet. Die Zuständigkeit entspricht den Ausführungen in Rdn 204. Es erfolgt wiederum eine Einberufung der nächsten Angehörigen. Soweit Zeugen bei der Errichtung des Testaments mitgewirkt haben, müssen diese bestätigen, dass sich ihre Unterschriften darunter befinden und auch an den Stellen, an denen sie unterzeichnet hatten. Ist dies festgestellt, eröffnet der Notar den Umschlag und liest den Inhalt des Testaments – mit Ausnahme der auf Wunsch des Erblassers zunächst noch geheimzuhaltenden Anordnungen – vor. Im Anschluss protokolliert der Notar das Testament.

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