Rz. 69

Das Testament, die Enterbungsurkunde oder ihr Widerruf, die nicht in der Form des notariellen Protokolls errichtet wurden, können gemäß §§ 65–69 NO und § 73 BO in die notarielle Verwahrung gegeben werden.

 

Rz. 70

Die Annahme des Testaments in die notarielle Verwahrung beantragt der Erblasser persönlich oder schriftlich. Der Erblasser kann zu der Beantragung der Testamentsannahme auch einen Vertreter bevollmächtigen.[38]

 

Rz. 71

Nach § 73 Abs. 2 BO ist der Notar bei der persönlichen Beantragung der Testamentsannahme verpflichtet, den Erblasser über die formellen und inhaltlichen Erfordernisse des Testaments zu belehren. Über die Annahme des Testaments in die notarielle Verwahrung ist ein Protokoll in zwei Gleichschriften anzufertigen. Falls der Vertreter des Erblassers die Verwahrung des Testaments beantragt hat, wird ein Protokoll in drei Gleichschriften angefertigt (eine für den Vertreter, die zweite wird dem Erblasser per Post zugesendet und die dritte verbleibt beim Notar).

 

Rz. 72

In dem Protokoll müssen Name, Nachname (ggf. auch Geburtsnachname), Geburtsdatum, Geburtsnummer (falls erteilt), Geburtsort, Wohnsitz, Datum der Testamentserrichtung, Testamentsblattanzahl und auch das Material, auf dem das Testament verfasst wurde,[39] aufgeführt sein.

 

Rz. 73

Am Tage der Annahme der Urkunde, die die Verfügung von Todes wegen beinhaltet, ist der Notar verpflichtet, diese auch im Zentralregister der Testamente zu registrieren. Dies hat unter denselben Bedingungen wie die letztwilligen Verfügungen in der Form des notariellen Protokolls zu erfolgen.[40]

 

Rz. 74

Der Notar gibt das verwahrte Testament, die Enterbungsurkunde oder deren Widerruf zu Lebzeiten des Erblassers nur dem Erblasser persönlich oder seinem Vertreter heraus, der zur Übernahme dieser Urkunde aus der notariellen Verwahrung von dem Erblasser mit einer Sondervollmacht bevollmächtigt wurde. Die Unterschrift auf dieser Vollmacht muss gemäß § 74 Abs. 4 BO amtlich beglaubigt werden.

Nach § 75 BO ist die Herausgabe der Verfügung von Todes wegen aus der notariellen Verwahrung am selben Tag im notariellen Zentralregister der Testamente zu registrieren.

[38] § 73 Abs. 1 BO.
[39] § 66 NO; § 73 BO.
[40] § 74 BO.

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