Rz. 245

Macht ein an der Erbfolge Beteiligter glaubhaft, dass ein zum Nachlass gehörender Vermögensgegenstand gefährdet ist, kann der Gemeindedirektor bzw. der Notar noch im Laufe des Nachlassverfahrens Sicherungsmaßnahmen anordnen. Welche Maßnahmen in Betracht kommen, richtet sich nach dem Stand des Verfahrens. Beispielsweise kann der Nachlassgegenstand in richterliche, notarielle oder behördliche Verwahrung gegeben werden, bestimmte Vermögensgegenstände können in Besitz genommen werden. Weitere Sicherungsmaßnahmen sind die Sperrung und Sicherstellung des Vermögensgegenstands, das Sperren des Bankkontos sowie die Veräußerung schnell verderblicher Vermögensgegenstände und die Verwahrung des Veräußerungserlöses.

 

Rz. 246

Befindet sich im Nachlass eine Gesellschaftsbeteiligung, kann der Gemeindedirektor bzw. der Notar auf Antrag einen Sachwalter zur vorläufigen Ausübung der Mitgliedschaftsrechte bestellen, sofern diese Maßnahme zur Wahrung des Gesellschafts-/(Genossenschafts-)Vermögens oder im Interesse der Tätigkeit der Gesellschaft (Genossenschaft) offensichtlich erforderlich ist. Der Sachwalter darf bei solchen Entscheidungen nicht mitstimmen, die zu einer Vermögensminderung der Gesellschaft führen; ferner darf er zu Lasten des Nachlasses keine finanziellen Verbindlichkeiten eingehen, es sei denn, er wendet dadurch Schaden von der Gesellschaft (Genossenschaft) oder den als Erben Beteiligten ab.

 

Rz. 247

Gehört zum Nachlassvermögen eine Forderung, kann der Notar auf Antrag für deren Betreibung auch einen Sachwalter bestellen.

 

Rz. 248

Ein Sachwalter kann nur dann bestellt werden, wenn der Antragsteller für das voraussichtliche Honorar für dessen Tätigkeit, Aufwendungen und Ausgaben einen Vorschuss leistet.

 

Rz. 249

Über die Bestellung des Sachwalters entscheidet der Gemeindedirektor bzw. der Notar durch Beschluss. Hat der Sachwalter seine Tätigkeit in einem anderen EU-Mitgliedstaat auszuüben, kann er zum Nachweis seiner Rechtsstellung die Erteilung eines ENZ (als Nachlassverwalter) beantragen (siehe Rdn 15).

 

Rz. 250

Ist das Nachlassverzeichnis erstellt, übermittelt die Gemeindeverwaltung dieses an den zuständigen Notar.

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