Fachbeiträge & Kommentare zu Notar

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§ 2 Die Bestimmung des Erbs... / III. Anwendung der Abkommen im bilateralen Verhältnis

Rz. 212 Beispiel 1 (Iranischer Maschinenhändler) Ein iranischer Maschinenhändler verstirbt mit letztem gewöhnlichem Aufenthalt in München. Er hat keine Verfügung von Todes wegen errichtet und keine Rechtswahl getroffen. Er hinterlässt bewegliches und unbewegliches Vermögen in Deutschland wie auch im Iran. Rz. 213 Gemäß Art. 4 EuErbVO sind im vorliegenden Fall die deutschen Ge...mehr

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Österreich / 4. Vereinbarungen bei gemeinsamer Eigentumswohnung

Rz. 93 Die Wohnungseigentümerpartner können zu Lebzeiten schriftlich vor einem Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung vereinbaren, dass anstelle des gesetzlichen Eigentumsübergangs der Anteil des Verstorbenen an der Eigentumswohnung einer anderen natürlichen Person zukommen soll. In diesem Fall findet kein automatischer (gesetzlicher) Eigentumsübergang auf den Dritten stat...mehr

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Slowakei / V. Einstellung des Nachlassverfahrens

Rz. 126 Das Gericht wird das Nachlassverfahren einstellen, wenn Wurde das Nachlassverfahren aus den oben erwähnten Gründen nicht eingestellt, führt der Notar als Gerichtskommissar das Nachlassverfahren fort.mehr

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Tschechien / I. Allgemeines

Rz. 138 Das Nachlassverfahren, das früher in den §§ 175a–175 zd ZPO, §§ 481 ff. ZGB und §§ 74 ff. der Gerichtsverfahrensordnung geregelt war, ist seit dem 1.1.2014 in einem speziellen Gesetz über unstreitige Verfahren, dem Gesetz Nr. 292/2013 Slg. über besondere gerichtliche Verfahren, geregelt. Die einschlägigen Vorschriften finden sich im Allgemeinen Teil des Gesetzes, der...mehr

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Russische Föderation / IV. Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 75 Gemäß Art. 1157 ZGB ist ein Erbe berechtigt, die Erbschaft auszuschlagen. Dabei ist eine generelle Ausschlagung, aber auch eine Ausschlagung zugunsten eines anderen Erben möglich, der dann den Vermögensgegenstand oder den Erbteil erhält. Rz. 76 Gemäß Art. 1158 ZGB ist eine Ausschlagung zugunsten anderer testamentarischer oder gesetzlicher Erben, d.h. Personen, die zu e...mehr

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§ 8 Sachenrecht / ff) Erlöschen der Hypothek

Rz. 52 Die Rückzahlung eines durch eine Hypothek gesicherten Tilgungsdarlehens erfolgt über einen langen Zeitraum in einer Vielzahl von Einzelraten. Mit jeder Zahlung des Darlehensschuldners erlischt die Darlehensforderung gem. § 362 Abs. 1 BGB zu einem bestimmten Bruchteil, nämlich in Höhe des in dem Zahlungsbetrag vereinbarungsgemäß enthaltenen Tilgungsanteils. In Höhe die...mehr

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Ungarn / VI. Beschränkungen gem. Art. 30 EuErbVO

Rz. 35 Das ungarische Recht sieht strenge Vorschriften für den Eigentumserwerb von inländischen land- und forstwirtschaftlich genutzten Bodenflächen vor. Diese Vorschriften gehören in den Anwendungsbereich von Art. 31 EuErbVO, d.h., sie sind unabhängig davon anwendbar, was das lex successionis ist. Rz. 36 Diese einschlägigen Vorschriften sind in zwei Gesetzen enthalten, und z...mehr

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Abkürzungsverzeichnis

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / VIII. Erbschein/Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 65 Mit Art. 62 ff. EuErbVO wurde nun auch in Italien allgemein das Nachlasszeugnis eingeführt; die Erteilung eines Erbscheins war vormals nur in einigen Gebieten möglich (vgl. Rdn 267); dort gilt das frühere Recht gemäß Gesetz 30 ottobre 2014, n. 161, Art. 32 Abs. 3 – auch hinsichtlich der Zuständigkeit – unverändert fort.[102] Zuständig für die Erteilung des ENZ sind in...mehr

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Polen / II. Abwicklung von im Inland belegenem Nachlass deutscher Staatsangehöriger

Rz. 88 Hinterlässt ein verstorbener deutscher Staatsangehöriger ein in Polen gelegenes Vermögen, so ist Kontakt mit dem Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in Polen aufzunehmen. Dieses wird den deutschen Staatsangehörigen, die über das hinterlassene Vermögen verfügen wollen, Hilfe leisten.[23] Rz. 89 Zur Erlangung des Erbscheins für einen in Polen verstorbenen deut...mehr

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Belgien / I. Allgemeines

Rz. 99 In Belgien stellt die Nachlassabwicklung seit jeher einen Kernbereich notarieller Tätigkeit dar. Die Aufgaben, die belgische Notare im Bereich des Erbrechts wahrnehmen, sind sehr umfangreich: Von der Erteilung von Erbfolgeurkunden oder -bescheinigungen über das Erstellen der Erbschaftsteuererklärung bis hin zur Vermittlung der Auseinandersetzung von Erbengemeinschafte...mehr

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Türkei / II. Erbenfeststellungsklage (Erbscheinklage)

Rz. 105 Für in Deutschland befindliches bewegliches Vermögen wird gem. § 2369 BGB ein Fremdrechtserbschein erteilt, da auf diesen Teil des Nachlasses das türkische Recht anwendbar ist (§ 14 NA).[166] Rz. 106 Im türkischen Rechtssystem werden fast alle Anträge, die an ein Gericht gerichtet sind, unter dem großen Oberbegriff "Klage" (Dava) zusammengefasst. Obwohl es sich bei de...mehr

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§ 7 Internationales Erbverf... / II. Voraussetzungen für die Annahme einer ausländischen öffentlichen Urkunde

Rz. 68 Der Begriff der öffentlichen Urkunde ist in Art. 3 Abs. 1 lit. i EuErbVO legaldefiniert. Erfasst ist danach ein Schriftstück in Erbsachen, das als öffentliche Urkunde in einem Mitgliedstaat förmlich errichtet worden ist, dessen Beweiskraft sich auf den Inhalt der Urkunde samt Unterschrift bezieht und das durch eine Behörde oder eine vom jeweiligen Staat ermächtigte St...mehr

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Ungarn / XI. Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 211 Im ungarischen Recht ist die unbeschränkte Haftung des Erben gegenüber den Nachlassgläubigern grundsätzlich nicht bekannt. Die Erben haften in jedem Fall bis zur Höhe des Nachlasses, und zwar in erster Linie mit den Gegenständen des Nachlasses und dessen Erträgen (cum viribus-Haftung). Ist der Erbe zur Zeit der Geltendmachung der Nachlassverbindlichkeiten nicht im Be...mehr

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Estland / 1. Annahme und Ausschlagung der Erbfolge

Rz. 46 Ein Erbe kann die Erbschaft entweder annehmen oder ausschlagen.[32] Nach der Annahme kann er sie nicht mehr ausschlagen, wenn im Gesetz nicht anders vorgesehen. Nach der Ausschlagung kann er sie nicht mehr annehmen. Ein bedingtes Annehmen oder Ausschlagen ist nicht möglich. Die Ausschlagung erfolgt durch eine notariell zu beurkundende Erklärung. Vor der Annahme oder Au...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 14 N

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Ungarn / a) Allgemeines

Rz. 17 Der Betroffene (Erbe, Vermächtnisnehmer), der eine Eintragung aufgrund eines in einem anderen Mitgliedstaat erteilten ENZ in ein inländisches öffentliches Register veranlassen möchte, muss das ENZ mit seinem Eintragungsantrag unmittelbar bei der Registerbehörde einreichen. Die Mitwirkung eines ungarischen Notars bei Einreichung des Antrags ist weder erforderlich noch ...mehr

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Slowakei / VII. Europäisches Nachlasszeugnis

Rz. 132 Das Europäische Nachlasszeugnis wird in den §§ 214–219 FGG geregelt und bezieht sich weitgehend auf die EuErbVO. Die Stelle zum Erlass des Europäischen Nachlasszeugnisses ist der örtlich zuständige Notar. Jedes ausgestellte Nachlasszeugnis ist im Zentralen Dokumentenregister der Notare zu registrieren.[83] Der Antrag auf die Ausstellung dieses Zeugnisses wird abgeleh...mehr

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Polen / 2. Steuertarif

Rz. 113 Die Steuerpflicht geht zu Lasten des Erwerbers der Eigentumsrechte an Sachen und Vermögensrechten (Art. 5 ErbStG). Die Höhe der diesbezüglichen Steuer wird nach der Steuergruppe ermittelt, der der Erwerber zugerechnet wird. Die Zurechnung zur Steuergruppe erfolgt anhand der persönlichen Beziehung des Erwerbers zu der Person, von der oder nach der die Sachen und Vermö...mehr

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Russische Föderation / V. Testamentsform

Rz. 10 Fragen der Testierfähigkeit, der Testamentsform und des Testamentswiderrufs unterliegen gem. Art. 1224 Abs. 2 ZGB grundsätzlich ebenfalls dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung seinen Wohnsitz hatte. Allerdings gilt eine Testamentserrichtung oder ein Testamentswiderruf in Bezug auf die Form auch dann als wirksam, wenn entwed...mehr

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Griechenland / b) Eigenhändiges Testament

Rz. 49 Das eigenhändige (oder handschriftliche) Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Zeit und Ort sind notwendige Tatbestände (Art. 1721 grZGB). Auch dieses Testament kann zum Notar in amtliche Verwahrung gegeben werden (Art. 1722 grZGB). Der Erblasser kann jederzeit die Rückgabe verlangen. Rz. 50 Nach der Geltung des G. 4182/2013 (N...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 1. Allgemeines

Rz. 51 Das Testament ist ein höchstpersönlicher, einseitiger und widerrufbarer Akt; es darf nicht von einem Vertreter errichtet oder vom Gutdünken eines Dritten abhängig gemacht werden (Art. 2179, 2182 Abs. 1 CC – acto pessoal). Allerdings kann der Testator einem Dritten die Teilung des Nachlasses oder eines Vermächtnisses dann anvertrauen, wenn eine Personenmehrheit (genera...mehr

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§ 10 Erbrecht / II. Erbvertrag

Rz. 34 Der Erbvertrag, §§ 2274 ff. BGB, unterscheidet sich von dem Testament dadurch, dass er mindestens eine den Erblasser bindende, normalerweise einseitig nicht widerrufbare Verfügung enthält. Im Rahmen einer solchen Bindung darf der Erblasser nicht mehr von Todes wegen über sein Vermögen verfügen, eine solche Verfügung wäre unwirksam, wenn sie die durch Erbvertrag gescha...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / IV. Erbschaftsannahme

Rz. 219 Die Erbschaftsannahme (aceptación de herencia) ist in den Art. 988 ff. CC geregelt. Insbesondere unter Vorlage folgender Urkunden erscheinen die Erben beim Notar zwecks Errichtung der Urkunde über die Erbannahme, Erbteilung und Erbzuwendung (Escritura pública de aceptación y adjudicación de herencia):mehr

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Ungarn / d) Vergleiche im Nachlassverfahren

Rz. 293 In Ungarn erfolgt die Teilung des Nachlasses i.d.R. im Rahmen des Nachlassverfahrens. Hierbei haben die Erben einen relativ großen Spielraum. Sie können während des Nachlassverfahrens von der gesetzlichen oder testamentarischen Erbfolge durch einen Erbteilungsvergleich [222] abweichen. Dieser Vergleich wirkt auf den Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge zurück: Schließ...mehr

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Belgien / 5. Ausschlagung (Art. 784 ff. ZGB und Art. 1185 GGB)

Rz. 124 Die Ausschlagung eines Nachlasses muss ausdrücklich erfolgen (siehe auch Rdn 32). Die Ausschlagungserklärung muss durch notarielle Urkunde erfolgen. Innerhalb von 15 Tagen nimmt der Notar auf Kosten der Erbberechtigten, die ausgeschlagen haben, eine entsprechende Eintragung im zentralen Erbschaftsregister vor. Wenn der Ausschlagende in der notariellen Ausschlagungser...mehr

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Bulgarien / II. Gemeinschaftliches Testament, Erbvertrag

Rz. 43 Der bulgarische Gesetzgeber legt Wert darauf, die Aufrichtigkeit der testamentarischen Willenserklärung sicherzustellen. In der Beteiligung eines Dritten, der kein Notar oder Zeuge bei einem notariellen Testament ist, bei der Errichtung des Testaments sieht der Gesetzgeber eine Gefahr dahingehend, dass der Erblasser einem direkten oder mittelbaren Druck ausgesetzt wer...mehr

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Bosnien und Herzegowina / I. Erbschaftserklärung (Erbantritt, Ausschlagung)

Rz. 110 Der Nachlass geht mit dem Erbfall ipso iure auf die Erben über, vorbehaltlich der Ausschlagung. Die Ausschlagung kann bis zum Abschluss des Nachlassverfahrens durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht bzw. vor dem Notar in Form einer notariell beurkundeten Erklärung erfolgen, Art. 163 Abs. 1 ErbG FBuH, Art. 158 Abs. 1 ErbG RS, Art. 168 Abs. 1 ErbG BD BuH.[79] Im ...mehr

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Niederlande / I. Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 129 Nach niederländischem Recht hat der Erbe drei Möglichkeiten. Er kann den Nachlass Rz. 130 Für die Entscheidung hat der Erbe hat drei Monate Zeit. In diesem Zeitraum können die Gläubiger den Erben nicht in Anspruch nehmen. Rz. 131 Bei einer reinen Annahme der Erbschaf...mehr

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§ 17 Zustellung und Empfang... / I. Wesen der Zustellung

Rz. 1 Die Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der gesetzlich bestimmten Form. Sie erfolgt entweder von Amts wegen (§§ 166 ff. ZPO) oder auf Betreiben einer Partei (§§ 191 ff. ZPO). Rz. 2 Zweck der Zustellung ist die Sicherung des Nachweises eines für den Prozess wesentlichen Vorgangs, z.B. der Klageerhebung, der Klageerweiterung, der Feststellung ...mehr

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§ 49 Wörterlexikon / 2 B

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Kroatien / I. Ausschlagung der Erbschaft

Rz. 60 Der Nachlass geht – vorbehaltlich der Ausschlagung – mit dem Tod des Erblassers ex lege und ipso iure auf die Erben über, Art. 4 Abs. 4 ErbG. Die Ausschlagung ist dem Nachlassgericht oder im Ausland einem Konsul gegenüber zu erklären. Die Ausschlagung muss bis zum Ende des erstinstanzlichen Nachlassverfahrens erklärt werden, Art. 130 Abs. 1 ErbG. Sie kann schriftlich ...mehr

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§ 6 Allgemeiner Teil Schuld... / 3. Rechtsfolgen von Pflichtverletzungen

Rz. 58 Der zentrale Tatbestand für fast alle möglichen Leistungsstörungen ist die "Pflichtverletzung" des Schuldners (§ 280 Abs. 1 BGB). Anknüpfungspunkt für alle Ansprüche des Gläubigers ist dabei das Schuldverhältnis allgemein. Ein solches entsteht nicht erst mit Vertragsabschluss, sondern bereits mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder durch die Anbahnung eines Ve...mehr

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Slowakei / 3. Durchsetzung des Pflichtteilsrechts

Rz. 96 Übergeht der Erblasser einen pflichtteilsberechtigten Erben in seinem Testament, ist ein solches Testament gemäß § 479 S. 2 BGB relativ unwirksam. Die relative Unwirksamkeit ist in einem Nachlassverfahren vor dem zuständigen Notar als Gerichtskommissar von dem Pflichtteilsberechtigten geltend zu machen. Unterlässt der Pflichtteilsberechtigte die Geltendmachung der rel...mehr

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Griechenland / II. Die Testamentseröffnung

Rz. 80 Zuständig für die Eröffnung ist im Fall des notariellen ("öffentlichen"), des geheimen und des außerordentlichen Testaments das Einzelrichtergericht bzw. das Friedensgericht, in dessen Bezirk der Notar seinen Sitz hat, bei dem das Testament eingereicht wurde. Die Testamentseröffnung ist eine Sache der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Bei Testamenten, die bei Konsularbehö...mehr

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Norwegen / 6. Notartestament

Rz. 53 Während das norwegische Erbgesetz aus dem Jahre 1854 neben der Möglichkeit des Zeugentestaments auch die Möglichkeit eines Notartestaments vorsah, enthielt das Erbgesetz aus dem Jahre 1972 die letztere Möglichkeit nicht mehr. Ein Notartestament in diesem Sinne bedeutet, dass das Testament beim Notarius Publicus aufgesetzt wird. Der Notarius Publicus ist eine öffentlic...mehr

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Frankreich / 4. Ausschlagung

Rz. 183 Der zum Erben Berufene kann die Erbschaft schließlich gem. Art. 804 ff. C.C. ausschlagen. Die renonciation muss gem. Art. 804 Abs. 2 C.C. wie die Annahme mit Haftungsbeschränkung vor dem Tribunal de grande instance oder vor einem Notar erfolgen. Ein légataire particulier kann auch formlos ausschlagen, eine bestimmte Frist hierfür gibt es nicht. Rz. 184 Eine Ausschlagu...mehr

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Tschechien / cc) Nachlassverwalter

Rz. 64 Neben dem Testamentsvollstrecker kann der Erblasser wie nach bisheriger Rechtslage nach §§ 1556 ff. ZGB einen Nachlassverwalter benennen. Sofern beide ernannt sind, hat der Nachlassverwalter nach den Weisungen des Testamentsvollstreckers zu handeln (§ 1558 ZGB). Rz. 65 Aufgabe des Nachlassverwalters ist, wie bisher, die Verwaltung des Nachlasses oder Teile des Nachlass...mehr

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Weißrussland (Republik Bela... / VI. Nachlassabwicklung

Rz. 42 Gemäß Art. 1078 ZGB RB erwerben mehrere Erben jeweils einen Anteil an der Erbschaft zu Miteigentum. Somit entsteht eine Gemeinschaft nach Bruchteilen gem. Art. 246 ff. ZGB RB. Die Art. 1079–1081 ZGB RB regeln im Einzelnen die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Diese geschieht vorrangig im Wege einer notariellen Auseinandersetzungsvereinbarung gem. Art. 1079 ZGB...mehr

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Portugal1 In der 1. und 2. ... / 3. Besonderheiten bei gemeinschaftlichen Testamenten

Rz. 37 Auszugehen war auch hier für Erbfälle vor dem 17.8.2015 vom grundsätzlichen Gleichlauf der im deutsch-portugiesischen Erbrechtsverhältnis möglichen beiden Erbstatute nach dem in beiden Rechten geltenden Staatsangehörigkeitsprinzip: Insoweit kann aus deutscher Sicht im Grunde auf die Darstellung zur Rechtssituation aus portugiesischer Sicht verwiesen werden (siehe Rdn ...mehr

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§ 3 Regelungsbereich des Er... / VII. Abgrenzung des Güterstatuts vom Erbstatut

Rz. 84 Beispiel: Der deutsche Erblasser hatte mit seiner damaligen französischen Braut vor der Eheschließung bei einem Pariser Notar einen Ehevertrag beurkunden lassen. Mit diesem vereinbarten die Brautleute die Errungenschaftsgemeinschaft des französischen Rechts, wobei dem überlebenden Ehegatten das Gesamtgut zuwachsen sollte (clause de stipulation intégrale). Später wechs...mehr

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Russische Föderation / 8. Erbvertrag

Rz. 43 Zusammen mit den Regelungen über das gemeinschaftliche Testament wurde ab dem 1.7.2019 auch die Möglichkeit des Abschlusses eines Erbvertrages geschaffen. Erbverträge können – im Gegensatz zu gemeinschaftlichen Testamenten – zwischen beliebigen Personen geschlossen werden. Rz. 44 Der Abschluss eines Erbvertrages bedarf der notariellen Beurkundung. Eine Änderung oder Au...mehr

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§ 17 Zustellung und Empfang... / 1. Zustellung gegen Empfangsbekenntnis

Rz. 13 Zustellungen von Amts wegen an einen Anwalt, Notar, Gerichtsvollzieher oder eine Behörde kann das Gericht auch durch das Empfangsbekenntnis bewirken, § 174 Abs. 1 ZPO, wenn es nicht eine Zustellung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) gem. § 174 Abs. 3 S. 1 ZPO erfolgt, was bereits möglich ist. Bei dem Empfangsbekenntnis handelt es sich um eine dem z...mehr

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Slowakei / 2. Struktur der Erbengemeinschaft und Erbauseinandersetzungsvereinbarung

Rz. 106 Ist nur ein Erbe vorhanden, bestätigt das Gericht, dass er die Erbschaft erworben hat.[63] Gibt es jedoch mehrere Erben, hat eine Auseinandersetzung der Erbschaft zu erfolgen, die durch das zuständige Gericht oder den Notar als Nachlasskommissar zu genehmigen ist.[64] Soweit die im Rahmen der Auseinandersetzung getroffene Vereinbarung gemäß § 482 Abs. 2 BGB nicht geg...mehr

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Ungarn / a) Sachbezogene Gründe

Rz. 226 Ein Nachlassverzeichnis[179] ist stets aufzunehmen (d.h. das Nachlassverfahren ist von Amts wegen einzuleiten), wennmehr

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Slowakei / I. Zuständigkeit

Rz. 117 Das Nachlassverfahren als ein Sonderzivilverfahren, das von einem als Gerichtskommissar handelnden Notar unter der Aufsicht des zuständigen Gerichts geführt wird, wird in den §§ 158–219 FGG und §§ 481–484 BGB geregelt. Rz. 118 Örtlich zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat. Lässt sich nach diesen Kriterien eb...mehr

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Italien1 Der Länderbeitrag ... / VII. Patto di famiglia

Rz. 179 Der in Art. 768 bis ff. c.c. (mit Gesetz Nr. 55 vom 14.2.2006 eingeführt) geregelte patto di famiglia als Vertrag unter Lebenden erleichtert nunmehr die lebzeitige Unternehmensnachfolge,[270] die wegen des strengen italienischen Pflichtteilsrechts (= Ausgleichungs- und Herabsetzungspflicht des Unternehmensnachfolgers im Fall des Todes des Erblassers) und des Verbots ...mehr

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§ 8 Sachenrecht / aa) Entstehung

Rz. 43 Ein Grundstück (auch das Miteigentum daran, das Wohnungs- und Teileigentum und das Erbbaurecht) kann gem. § 1113 BGB mit einer Hypothek zur Absicherung einer (regelmäßig) Darlehensforderung belastet werden. Das Gesetz unterscheidet die Brief- und die Buchhypothek. Obwohl heute in der Kreditpraxis fast immer Buchhypotheken (bzw. noch viel häufiger Buchgrundschulden) be...mehr

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Spanien: Gemeinspanisches R... / b) Das eigenhändige Testament

Rz. 117 Das Gesetz verlangt – neben Volljährigkeit des Testators – weiter, dass das eigenhändige Testament (testamento ológrafo) vom Erblasser vollständig selbst geschrieben sowie unterschrieben ist. Zudem muss das Errichtungsdatum genau angegeben sein. Streichungen, Verbesserungen und zwischen die Zeilen geschriebene Zusätze erfordern einen Berichtigungsvermerk mit Untersch...mehr

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Spanien: Balearische Inseln / dd) Wirksamkeitsvoraussetzungen

Rz. 62 Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte müssen geschäftsfähig sein.[83] Rz. 63 Die Universalschenkung ist in formeller Hinsicht nur wirksam, wenn sie in öffentlicher Urkunde niedergelegt wurde. Es handelt sich um ein echtes Wirksamkeitserfordernis (requisito ad solemnitatem), das auch dann eingreift, wenn die Art der schenkungsgegenständlichen Güter die öffentliche...mehr