Rz. 132

Das Europäische Nachlasszeugnis wird in den §§ 214–219 FGG geregelt und bezieht sich weitgehend auf die EuErbVO. Die Stelle zum Erlass des Europäischen Nachlasszeugnisses ist der örtlich zuständige Notar. Jedes ausgestellte Nachlasszeugnis ist im Zentralen Dokumentenregister der Notare zu registrieren.[83] Der Antrag auf die Ausstellung dieses Zeugnisses wird abgelehnt, soweit die Voraussetzungen gemäß EuErbVO nicht vorliegen, wobei der Antragsteller unverzüglich zu informieren ist. Hiergegen ist gemäß § 219 Abs. 2 FGG Rechtsmittel zulässig. Berechtigte Personen, gemäß nicht näher bezeichnetem Sondergesetz,[84] wobei vermutlich auch hier gesetzgeberisch auf die EuErbVO Bezug genommen werden soll, haben die Möglichkeit, gegen die Ausstellung des Nachlasszeugnisses Rechtsmittel einzulegen. Im Lichte der EuErbVO betrachtet, sind berechtigte Personen solche, die ein berechtigtes Interesse nachweisen können.

 

Rz. 133

In der Praxis der Slowakei ist das Europäische Nachlasszeugnis leider noch nicht ganz angekommen. Zwar wird das Zeugnis grundsätzlich von Behörden und Dritten akzeptiert, doch kommt es bei der tatsächlichen Auseinandersetzung der Erbschaft immer noch zu vielen Problemen praktischer Natur. Exemplarisch seien hier zwei Hauptfelder genannt, in welchen erfahrungsgemäß noch mit erhöhtem Aufwand zu rechnen ist.

 

Rz. 134

Ist der Erblasser Eigentümer eines Grundstücks gewesen, so hat die ausstellende Stelle auf die genaue Identifizierung eines Grundstücks nach slowakischem Usus zu achten, anderenfalls wird das verantwortliche Katasteramt die Eintragung des Erben in das Grundbuch ablehnen. Neu eingeführt wurde zudem eine Regelung, dass bei Eintragung des Erben auch eine mit diesem fest verknüpfte Nummer, die nicht das Geburtsdatum ist, anzugeben ist. Für Länder, in denen keine Geburtsnummer ausgestellt wird, könnte sich in diesem Fall eine Rentenversicherungs- oder Steuernummer anbieten.

 

Rz. 135

Schwieriger wird es in Fällen, in denen der Erblasser ein Bankkonto in der Slowakei hinterlassen hat. Hier bestehen viele Banken auf eigene Formulare bzw. Vollmachten, die der Erbe auszufüllen hat. Bedenklich wird es allerdings, wenn diese Bank weitergehend noch für das Ausfüllen der Formulare eine slowakische Geburtsnummer einfordert und streng auf diesem Standpunkt beharrt. Es ist zwar möglich, auch für ausländische Personen, die keinen dauerhaften Wohnsitz in der Slowakei haben, eine solche Nummer zu beantragen, jedoch ist dies mit weiteren Verzögerungen und Kosten verbunden. Es bleibt zu hoffen, dass sich diese Praxis der Banken nicht durchsetzen wird. Der Kosten-Nutzen-Faktor für eine gerichtliche Überprüfung dieser Vorgehensweise ist aber vergleichsweise klein und es bleibt abzuwarten, ob diese Problematik jemals vor Gerichten diskutiert wird.

[83] § 215 FGG.
[84] Beispielsweise in den §§ 216 Abs. 1 und 2, 217 Abs. 1 FGG.

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