Rz. 43

Der bulgarische Gesetzgeber legt Wert darauf, die Aufrichtigkeit der testamentarischen Willenserklärung sicherzustellen. In der Beteiligung eines Dritten, der kein Notar oder Zeuge bei einem notariellen Testament ist, bei der Errichtung des Testaments sieht der Gesetzgeber eine Gefahr dahingehend, dass der Erblasser einem direkten oder mittelbaren Druck ausgesetzt werden kann, seinen eigentlichen Verfügungswillen in eine von diesem Dritten erwünschte Richtung zu modifizieren. Deswegen ist das gemeinschaftliche Testament nach bulgarischem Erbrecht nicht zulässig. Gemeinschaftlich errichtete Testamente sind nichtig. Auch Ehegatten, selbst wenn sie möglicherweise dieselben Personen als testamentarische Erben einsetzen wollen, sollen dies unabhängig voneinander, d.h. in separaten testamentarischen Willenserklärungen, tun. Gesetzlich verboten und daher nichtig sind ferner Verträge, deren Vertragsgegenstand ein noch nicht angefallenes Erbe ist.

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