Rz. 219

Die Erbschaftsannahme (aceptación de herencia) ist in den Art. 988 ff. CC geregelt. Insbesondere unter Vorlage folgender Urkunden erscheinen die Erben beim Notar zwecks Errichtung der Urkunde über die Erbannahme, Erbteilung und Erbzuwendung (Escritura pública de aceptación y adjudicación de herencia):

Sterbeurkunde;
Bescheinigung des Zentralen Testamentsregisters;
Vorlage letztwilliger Verfügungen notarieller (acta de notoriedad) oder gerichtlicher Beschlüsse in Erbsachen (autos);
Dokumentation über den Nachlass.
 

Rz. 220

Die Bescheinigung des Zentralen Testamentsregisters ist anzufordern unter Vorlage der Sterbeurkunde (übersetzt) oder der internationalen Sterbeurkunde. Diese Urkunden bedürfen nicht der Apostille.

 

Rz. 221

Aufgrund der Erbschaftsannahmeurkunde wird – bei mehreren Erben – entsprechend den testamentarischen oder gesetzlichen Bestimmungen die Erbteilung und Zuweisung der einzelnen Vermögensgegenstände oder ideellen Anteile an die Erben verfügt. Nach Zahlung der jeweiligen Steuern durch die erbmäßig Berechtigten können diese die entsprechende Umschreibung im Grundbuch bzw. die Umschreibung von Bankkonten auf sich betreiben.

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