Rz. 34

Der Erbvertrag, §§ 2274 ff. BGB, unterscheidet sich von dem Testament dadurch, dass er mindestens eine den Erblasser bindende, normalerweise einseitig nicht widerrufbare Verfügung enthält. Im Rahmen einer solchen Bindung darf der Erblasser nicht mehr von Todes wegen über sein Vermögen verfügen, eine solche Verfügung wäre unwirksam, wenn sie die durch Erbvertrag geschaffenen Rechte des Erben beeinträchtigen würde. Andererseits ist der Schutz des Erben jedoch insofern eingeschränkt, als der Erblasser unter Lebenden weiterhin unbeschränkt verfügen darf, sofern die Verfügungen nicht ausschließlich zu dem Zweck erfolgen, die Regelungen des Erbvertrages auszuhöhlen.

 

Rz. 35

Der Erbvertrag kann nur von i.S.d. § 2 BGB Volljährigen vor dem Notar in Anwesenheit beider vertragsschließender Teile errichtet werden, wobei für den Erben im Gegensatz zum Erblasser ein Vertreter handeln kann.

 

Rz. 36

Ein Widerruf des Erbvertrages kann nur durch vertragsändernden oder -aufhebenden Vertrag erfolgen. Insofern gelten die allgemeinen Regeln, wobei der Änderungs- oder Aufhebungsvertrag beurkundet werden muss.

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