Rz. 51

Das Testament ist ein höchstpersönlicher, einseitiger und widerrufbarer Akt; es darf nicht von einem Vertreter errichtet oder vom Gutdünken eines Dritten abhängig gemacht werden (Art. 2179, 2182 Abs. 1 CC – acto pessoal). Allerdings kann der Testator einem Dritten die Teilung des Nachlasses oder eines Vermächtnisses dann anvertrauen, wenn eine Personenmehrheit (generalidade de pessoas) begünstigt wird, sowie die Auswahl aus mehreren vom Erblasser benannten Vermächtnisnehmern (Art. 2182 Abs. 2 CC). Nichtig ist die Bestimmung, mittels derer auf die einem anderen im Geheimen erteilten Weisungen oder Empfehlungen sowie auf nicht öffentliche Urkunden Bezug genommen wird, welche nicht vom Erblasser gleichzeitig mit dem Testament oder früher geschrieben und unterschrieben worden sind (Art. 2184 CC). Ebenfalls nichtig ist die Verfügung zugunsten einer unbestimmten, nicht bestimmbaren Person (Art. 2185 CC).

 

Rz. 52

Für das öffentliche Testament (testamento público) fordert Art. 42 des Notariatsgesetzbuches, dass ausschließlich die portugiesische Sprache verwendet wird.[40] In der Form des verschlossenen Testaments (testamento cerrado) wie auch des Internationalen Testaments kann sich der Erblasser jeder anderen Sprache bedienen.

[40] Da es sich hierbei um kein materiell-rechtliches, sondern ein verfahrensrechtliches Erfordernis handelt, greift es bei Beurkundung durch einen deutschen Notar – der nicht dem portugiesischen Beurkundungsrecht unterliegt – nicht ein.

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