Rz. 42

Gemäß Art. 1078 ZGB RB erwerben mehrere Erben jeweils einen Anteil an der Erbschaft zu Miteigentum. Somit entsteht eine Gemeinschaft nach Bruchteilen gem. Art. 246 ff. ZGB RB. Die Art. 10791081 ZGB RB regeln im Einzelnen die Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft. Diese geschieht vorrangig im Wege einer notariellen Auseinandersetzungsvereinbarung gem. Art. 1079 ZGB RB und erst bei fehlender Einigung der Erben im Rahmen eines gerichtlichen Auseinandersetzungsverfahrens gem. Art. 1080, 255 ZGB RB.

 

Rz. 43

Ein Erbschein wird gem. Art. 1083 Abs. 1, 2 ZGB RB auf Antrag des oder der Erben bei dem am Erbfallort zuständigen Notar von diesem ausgehändigt.

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