Rz. 1

Die Zustellung ist die Bekanntgabe eines Dokuments an eine Person in der gesetzlich bestimmten Form. Sie erfolgt entweder von Amts wegen (§§ 166 ff. ZPO) oder auf Betreiben einer Partei (§§ 191 ff. ZPO).

 

Rz. 2

Zweck der Zustellung ist die Sicherung des Nachweises eines für den Prozess wesentlichen Vorgangs, z.B. der Klageerhebung, der Klageerweiterung, der Feststellung des Eintritts der Rechtshängigkeit oder des Zugehens eines Urteils etc. Zugestellt wird regelmäßig nicht die Originalurkunde, sondern eine beglaubigte Abschrift, § 169 Abs. 2 ZPO. Unter beglaubigter Abschrift versteht man dabei eine Abschrift, deren Übereinstimmung mit dem Original bescheinigt ist. Erfolgt die Zustellung von Amts wegen, erfolgt die Beglaubigung durch den Urkundsbeamten des Gerichts. Die Beglaubigung von Abschriften bei Zustellung auf Betreiben der Partei kann durch den Gerichtsvollzieher oder den Notar geschehen, § 192 Abs. 2 ZPO. Sofern die Parteien anwaltlich vertreten sind, kann im Bereich der Zustellungen im Parteibetrieb oder bei Zustellung eines Schriftsatzes gem. § 195 ZPO auch von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden.

 

Rz. 3

Die Zustellung wird durch den Gerichtsvollzieher oder die Post ausgeführt. Über sie wird eine Zustellungsurkunde aufgenommen, deren Inhalt sich aus § 190 ZPO i.V.m. der hierzu ergangenen Rechtsverordnung ergibt. Zustellungsempfänger ist entweder die Partei selbst oder deren Prozessbevollmächtigter in einem anhängigen Rechtsstreit, § 172 ZPO. Die Ladung einer anwaltlich vertretenen Partei, deren persönliches Erscheinen das Gericht angeordnet hat, erfolgt an die Partei selbst, nicht an den Prozessbevollmächtigten, der hiervon jedoch häufig durch einen Zusatz auf der ihm zugehenden Terminsladung erfährt.

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