Rz. 10

Fragen der Testierfähigkeit, der Testamentsform und des Testamentswiderrufs unterliegen gem. Art. 1224 Abs. 2 ZGB grundsätzlich ebenfalls dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung seinen Wohnsitz hatte. Allerdings gilt eine Testamentserrichtung oder ein Testamentswiderruf in Bezug auf die Form auch dann als wirksam, wenn entweder die rechtlichen Anforderungen des Staates, in dem das Testament errichtet bzw. widerrufen wurde, oder die Anforderungen des russischen Rechts eingehalten wurden. Dadurch ergeben sich indirekt gewisse Rechtswahlmöglichkeiten hinsichtlich der Formanforderungen für das Testament, indem das Testament in dem Land errichtet wird, dessen Recht für die Formanforderungen gewünscht wird.

 

Rz. 11

Praxishinweis: Um Probleme in der Praxis zu vermeiden, sollten jedoch Testamente gemäß den russischen Formerfordernissen errichtet werden. Theoretisch wäre zwar auch z.B. ein handschriftliches Testament, das in Deutschland errichtet wurde, gültig. Es ist in der Praxis jedoch mit erheblichen Problemen bei der Anerkennung zu rechnen. Soll ein Testament in Deutschland errichtet werden, jedoch später in Russland vorgelegt werden, ist zu empfehlen, es zur Niederschrift bei einem Notar zu errichten. Anschließend ist es mit Apostille zu versehen, ins Russische zu übersetzen und in Russland ist die Übersetzung notariell beglaubigen zu lassen.

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