Rz. 43

Zusammen mit den Regelungen über das gemeinschaftliche Testament wurde ab dem 1.7.2019 auch die Möglichkeit des Abschlusses eines Erbvertrages geschaffen. Erbverträge können – im Gegensatz zu gemeinschaftlichen Testamenten – zwischen beliebigen Personen geschlossen werden.

 

Rz. 44

Der Abschluss eines Erbvertrages bedarf der notariellen Beurkundung. Eine Änderung oder Aufhebung des Erbvertrages ist nur zu Lebzeiten der Vertragsparteien möglich. Eine einseitige Kündigung des Erbvertrages durch den Erblasser ist zwar möglich, allerdings ist er dabei zum Ersatz der den anderen Vertragsparteien gegebenenfalls entstandenen Schäden verpflichtet. Allerdings darf der Erblasser über das vertragsgegenständliche Vermögen frei verfügen, selbst wenn er dadurch dem potentiellen Vertragserben das Vermögen entzieht. Eine rechtsgeschäftliche Beschränkung dieses Rechts ist unwirksam.

 

Rz. 45

Im Rahmen eines Erbvertrages kann das Verfahren des Eigentumsübergangs auf den oder die Erben nach dem Tod des Erblassers geregelt werden. Es kann geregelt werden, wer welches Vermögen erhält, wobei Auflagen und Bedingungen vermögensrechtlicher oder nichtvermögensrechtlicher Art vorgesehen werden können, von deren Erfüllung die Erbeinsetzung abhängig gemacht werden kann. Ebenso kann die Erbeinsetzung von dem Eintritt von Umständen abhängig gemacht werden, deren Eintritt unklar und/oder unabhängig von den Vertragsparteien ist.

 

Rz. 46

Erblasser, Testamentsvollstrecker sowie überlebende Parteien des Erbvertrages und der zuständige Notar können Forderungen aus dem Erbvertrag geltend machen.

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