Vor dem Notar ...

erschienen die Eheleute Dr. Klaus und Ulla Müller.

Der Notar hat sich mit beiden Beteiligten bereits vor der anstehenden Beurkundung ausführlich über die Vorstellungen der Eheleute und den Inhalt des nachstehenden Erbvertrags unterhalten. Der Notar ist von der Testier- und Geschäftsfähigkeit beider Eheleute überzeugt.

Sodann erklären die Eheleute Dr. Klaus Müller und Ulla Müller folgendes zu notariellem Protokoll:

Wir, die Eheleute Dr. Klaus Müller, geb. am 3.9.1978, und Ulla Müller, geborene Klein, geb. am 4.4.1982, beide deutsche Staatsangehörige, schließen nachfolgend, soweit gesetzlich zulässig, einen Erbvertrag.

Wir haben keinen Ehevertrag[1] und leben im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft.[2] Wir haben zwei gemeinschaftliche Kinder, nämlich die Tochter Maike, geboren am 5.5.2006 und den Sohn Lorenz, geboren am 7.7.2008.

Kinder aus anderen Beziehungen hat keiner von uns.

Wir, die Eheleute Müller erklären, dass wir nicht durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Erbvertrags gehindert sind. Hiermit widerrufen/heben wir höchst vorsorgehalber alle etwaigen einzeln und gemeinsam bisher von uns errichteten Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf.

§ 1 Verfügung für den ersten Todesfall

Erbeinsetzung

Wir, die Eheleute Müller, setzen uns wechselseitig, d. h. gegenseitig zum alleinigen Vollerben unseres gesamten jeweiligen Vermögens ein.

Übernahmerecht bezüglich Zahnarztpraxis

Für den Fall, dass der Ehemann zuerst verstirbt, wird bezüglich der bestehenden Zahnarztpraxis des Ehemannes folgendes vereinbart:

Soweit eines der beiden gemeinschaftlichen Kinder ein zahnmedizinisches Studium absolviert hat bzw. der Abschluss nach dem Tode des Vaters maximal sechs Monate später erfolgt, hat dieses Kind ein Übernahmerecht an der Praxis bzw. an dem Praxisanteil zum Verkehrswert. Dies bedeutet, dass das übernahmebereite Kind an sein Geschwisterkind einen Wertausgleich in Höhe des hälftigen Praxiswertes zu leisten hat. Der Wertausgleich ist vom übernehmenden Kind in fünf gleichen Jahresraten an sein Geschwisterkind zu zahlen.

Sollte der Ehemann zu Lebzeiten einen Berufsträger in die Praxis als Gesellschafter aufnehmen, wird er den Gesellschaftsvertrag entsprechend mit den erforderlichen Nachfolgeklauseln abschließen.

Das die Praxis übernehmende Kind als auch dessen Geschwisterkind haben bei Geltendmachung des Übernahmerechts und Erhalt des Wertausgleichs sich dies sowohl auf ihren Pflichtteil gegenüber ihrer Mutter als Alleinerbin anrechnen zu lassen bzw. auf ihren späteren Erbteil gegenüber der Mutter. Die Ehefrau ist berechtigt, soweit der Wertausgleich durch das die Praxis übernehmende Kind an sein Geschwisterkind nicht geleistet wird, unter Anrechnung auf den Erbanspruch des die Praxis übernehmenden Kindes gegenüber der Mutter den von diesem geschuldeten Wertausgleich an das Geschwisterkind zu zahlen.

Haben beide Kinder eine zahnmedizinische Ausbildung zum Zeitpunkt des Todes ihres Vaters bzw. stehen beide vor der jeweiligen Abschlussprüfung, besteht für beide Kinder ein Übernahmerecht, soweit sie sich nicht auf eine Person unter sich einigen. Im Übrigen gilt bei Einigung und Übernahme der Praxis durch beide Kinder bzw. ein Kind das oben gesagte zum Wertausgleich und zur Anrechnung auf den Pflichtteil gegenüber der Mutter etc. sinngemäß.

Übernimmt keines der beiden Kinder die Praxis/Praxisanteil, wird diese/dieser von der Mutter veräußert. Zur Klarstellung: Die Kinder haben in diesem Fall keine Ansprüche aus dem Praxiserlös (Vollerbin ist die Mutter).

§ 2 Verfügung für den zweiten Todesfall

Erbeinsetzung

Zu unseren Schlusserben nach dem Tod des überlebenden Ehegatten setzen wir unsere gemeinschaftlichen Kinder zu jeweils gleichen Teilen ein. Zu Ersatzerben bestimmen wir die Abkömmlinge unserer Kinder, nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung.

Für den Fall, dass zum Zeitpunkt des zweitversterbenden Ehegatten eines oder beide Kinder unter 25 Jahren ist/sind, gelten die unter der Katastrophenklausel (s. u. 3. a) getroffenen Regelungen entsprechend. Bezüglich des Übernahmerechts der Zahnarztpraxis bzw. des Praxisanteiles gilt die obige, für den Fall, dass der Ehemann zuerst verstirbt, getroffene Regelung entsprechend mit der Maßgabe, dass nunmehr beide Kinder auch berechtigt sind, die Praxis gemeinsam zu übernehmen, wenn sie dies wollen und die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind.

Pflichtteilsklausel[3]

Für den Fall, dass eines oder beide der Kinder nach dem Tod des erststerbenden Ehegatten entgegen dem Willen des überlebenden Ehegatten gegen diesen einen Pflichtteilsanspruch[4] und/oder Pflichtteilsergänzungsanspruch[5] geltend macht und diesen auch erhalten hat, bestimmen wir, dass es nicht Erbe des Längstlebenden wird. Es ist dann sowohl für den ersten als auch für den zweiten Todesfall mit seinem ganzen Stamm von der Erbfolge ausgeschlossen.

Zudem wird für den Fall der Geltendmachung des...

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