Rz. 124

Die Ausschlagung eines Nachlasses muss ausdrücklich erfolgen (siehe auch Rdn 32). Die Ausschlagungserklärung muss durch notarielle Urkunde erfolgen. Innerhalb von 15 Tagen nimmt der Notar auf Kosten der Erbberechtigten, die ausgeschlagen haben, eine entsprechende Eintragung im zentralen Erbschaftsregister vor. Wenn der Ausschlagende in der notariellen Ausschlagungserklärung auf Ehre erklärt, dass seines Wissens die Nettoaktiva des Nachlasses den Betrag von 5.000 EUR nicht übersteigen, ist diese Erklärung für ihn im Prinzip kostenfrei. Gläubiger eines Erben, der zum Nachteil ihrer Rechte verzichtet, können sich gerichtlich ermächtigen lassen, den Nachlass im Namen ihres Schuldners anzunehmen (Art. 788 ZGB). In diesem Fall wird die Ausschlagung nur zugunsten der Gläubiger und lediglich in Höhe des Betrags ihrer Schuldforderungen für nichtig erklärt. Gemäß Art. 789 ZGB erlischt das Recht, eine Erbschaft anzunehmen oder auszuschlagen, nach Ablauf von dreißig Jahren. Auf die Erbschaft einer noch lebenden Person kann grundsätzlich nicht verzichtet werden, außer in den durch das Gesetz vorgesehenen Fällen (Art. 791 ZGB). Ein ausschlagender Erbe wird so behandelt, als sei er niemals Erbe geworden. Der Erbteil des ausschlagenden Erbes kommt seinen Nachkommen zugute, wenn Erbvertretung (siehe Rdn 38) stattfindet; ist dies nicht der Fall, lässt sein Anteil den der anderen Erbberechtigten desselben Grads anwachsen; ist der Ausschlagende der Einzige in seinem Grad, fällt sein Anteil je nach Fall dem folgenden Grad oder der folgenden Ordnung zu (Art. 786 ZGB).

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