Rz. 29

Regelungen zum belgischen Erbrecht finden sich in den Art. 718 ff. ZGB.[61]

Die zum Zeitpunkt des Erbfalls lebende natürliche Person sowie die anschließend lebensfähig geborene Leibesfrucht sind erbfähig, Art. 725 ZGB und Art. 906 Abs. 2 ZGB. Juristische Personen sind hingegen nur dann erbfähig, wenn dies von ihrer Zweckbestimmung umfasst ist,[62] vgl. auch Art. 910 ZGB.

 

Rz. 30

Mit dem Erbfall übernimmt der Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge das gesamte Vermögen des Erblassers einschließlich seiner Verbindlichkeiten, Art. 711, 724 und 870 ff. ZGB. Voraussetzung hierfür ist jedoch die Annahme der Erbschaft gem. Art. 774 ff. ZGB, die auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers zurückwirkt, Art. 777 ZGB i.V.m. Art. 718 ZGB.

 

Rz. 31

Die Annahme der Erbschaft kann ausdrücklich oder auch stillschweigend erfolgen, Art. 778 ZGB. Von einer stillschweigenden Annahme der Erbschaft ist auszugehen, wenn der Erbe durch Erklärungen oder sonstige Handlungen seine Erbenstellung zum Ausdruck bringt. Lediglich solche Maßnahmen begründen noch keine stillschweigende Annahme, die zur Erhaltung des Nachlasses und zur provisorischen Verwaltung dringend erforderlich sind.[63] Auch aus der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung wird noch nicht die stillschweigende Annahme der Erbschaft abgeleitet (siehe Rdn 123, 162).

 

Rz. 32

Nach erfolgter Annahme der Erbschaft kann diese vom betroffenen Erbe nur noch ausgeschlagen werden, nachdem die Erbschaftsannahme wirksam angefochten wurde (siehe Rdn 34). Eine Fiktion der Annahme durch Verstreichenlassen einer Frist gibt es hier – anders als im deutschen Recht – nicht. Die Befugnis zur Annahme der Erbschaft verjährt nach 30 Jahren, Art. 789 ZGB i.V.m Art. 2262 ZGB. Eine Verpflichtung zur Annahme einer Erbschaft besteht nicht. Innerhalb der Frist des Art. 795 ZGB[64] ist der Erbe nicht verpflichtet, sich über die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft zu erklären. Nach Ablauf dieser Frist kann er auf Abgabe einer entsprechenden Erklärung verklagt werden.[65]

 

Rz. 33

Zur Vermeidung einer Haftung des Erben mit seinem persönlichen Vermögen für Nachlassverbindlichkeiten kann er die Annahme der Erbschaft unter dem Vorbehalt der Aufnahme eines Inventars erklären (siehe Rdn 125 f.).

 

Rz. 34

Die Anfechtung der Erbschaftsannahme kann nur nach Maßgabe des Art. 783 ZGB erfolgen, also im Fall der arglistigen Täuschung oder wenn nachträglich eine Verfügung von Todes wegen bekannt wird, durch die die Erbschaft um mehr als die Hälfte vermindert wird.

 

Rz. 35

Die Ausschlagung der Erbschaft hat ausdrücklich vor einem Notar zu erfolgen, Art. 784, 110 ZGB.[66] Dies gilt auch, wenn der Erblasser außerhalb von Belgien verstorben ist.

[61] Abgedruckt bei Hustedt, Belgien Texte B, in: Ferid/Firsching.
[62] Sace u.a./Wyart, Répertoire Notarial Bd. III Buch VIII, Dritter Teil, S. 114 ff., Abschnitt 75 ff.
[63] Vgl. § 779 ZGB sowie Bartsch, S. 21.
[64] Vierzig Tage nach Ablauf der Drei-Monats-Frist zur Errichtung des Inventars, diese gerechnet vom Tage des Todes des Erblassers bzw. vierzig Tage, gerechnet vom Tage der tatsächlichen Errichtung des Inventars, wenn die Errichtung des Inventars vor Ablauf der Drei-Monats-Frist erfolge.
[65] Bartsch, S. 21.
[66] Gerichtsgesetzbuch, Gesetz vom 10.10.1967, i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 13.12.2005, Belgisches Gesetzblatt vom 21.12.2005.

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