Rz. 123

Anders als dies in anderen europäischen Rechtssystemen der Fall ist, erfordert das belgische Recht nicht die Beurkundung der Erbschaftsannahmeerklärung (z.B. zur Eintragung der neuen Eigentumsverhältnisse in die Eigentumsregister). Die Annahme des Nachlasses kann ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen (siehe auch Rdn 31). Sie ist ausdrücklich, wenn der Erbe in einer authentischen oder privatschriftlichen Urkunde den Titel oder die Eigenschaft eines Erben annimmt. Sie ist stillschweigend, wenn der Erbe eine Handlung vornimmt, die seine Absicht, die Erbschaft anzunehmen, voraussetzt (Inbesitznahme). Der Erbe, der den Nachlass angenommen hat, kann ihn grundsätzlich nicht mehr im Nachhinein ausschlagen.

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