Rz. 125

Die Annahme einer Erbschaft unter dem Vorbehalt der Inventarerrichtung (siehe auch Rdn 33) hat zur Folge, dass das persönliche Vermögen des Erben nicht mit dem Nachlassvermögen vermischt wird: Der Erbe haftet für die Schulden und Lasten des Nachlasses nur bis in Höhe des Wertes der Güter, die er erbt. Diese Annahme unter Vorbehalt muss ausdrücklich durch eine Erklärung durch notarielle Urkunde erfolgen. Die Erklärung wird innerhalb von 15 Tagen durch den Notar, der sie beurkundet hat, und auf Kosten des Erben im zentralen Erbschaftsregister eingetragen. Anlässlich dieser Eintragung werden Gläubiger und Vermächtnisnehmer aufgefordert, innerhalb von drei Monaten ihre Rechte geltend zu machen. Grundsätzlich muss der Erbe, der unter Vorbehalt angenommen hat, innerhalb von drei Monaten nach der Eröffnung des Nachlasses ein Inventarverzeichnis notariell beurkunden lassen (Art. 795 ZGB). Die Frist kann jedoch eventuell durch das zuständige Familiengericht verlängert werden (Art. 798 ZGB). Der Erbe kann das Inventarverzeichnis auch noch nach Ablauf der im Art. 795 ZGB festgelegten Frist und der ggf. gem. Art. 798 ZGB verlängerten Frist beurkunden lassen und als Vorbehaltserbe auftreten, sofern er keine nur einem Erben zustehende Handlungen unternommen hat und kein rechtskräftiges Urteil gegen ihn vorliegt, das ihn in der Eigenschaft eines annehmenden Erben verurteilt hat.

 

Rz. 126

Der Vorbehaltserbe muss das Nachlassvermögen verwalten und liquidieren (Art. 803 ZGB). Auf Antrag des Vorbehaltserben oder Dritter, die nachweisen, dass den Gläubigern oder Vermächtnisnehmern durch Nachlässigkeit oder die Vermögensverhältnisse des Vorbehaltserben geschadet werden könnte, kann gerichtlich ein Verwalter bestellt werden, der die Nachlassverwaltung und -liquidation anstelle des Vorbehaltserben wahrnimmt (Art. 803bis ZGB). Bewegliche und unbewegliche Güter dürfen nur unter Beachtung der Vorschriften der Art. 1186 ff. und 1194 ff. GGB verkauft werden.

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