Rz. 49

Das eigenhändige (oder handschriftliche) Testament muss vom Erblasser eigenhändig geschrieben und unterschrieben werden. Zeit und Ort sind notwendige Tatbestände (Art. 1721 grZGB). Auch dieses Testament kann zum Notar in amtliche Verwahrung gegeben werden (Art. 1722 grZGB). Der Erblasser kann jederzeit die Rückgabe verlangen.

 

Rz. 50

Nach der Geltung des G. 4182/2013 (Nov. 2013) kann kein Außenstehender als Erbe durch ein eigenhändiges Testament eingesetzt werden. Das ist nur durch öffentliches Testament möglich. Eine Übergangsregelung gilt für die Fälle, in denen der Erblasser vor November 2013 gestorben ist und durch eigenhändiges Testament Außenstehende als Erben eingesetzt hatte. In diesem Fall muss im Rahmen der gerichtlichen Erklärung des Testaments als "Haupttestament" (siehe Rdn 80 f.) ein gerichtliches graphologisches Gutachten angeordnet werden, welches die Echtheit des Testaments bestätigt. Dazu muss der Fiskus zur Verhandlung beigeladen werden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge