Rz. 226
Ein Nachlassverzeichnis[179] ist stets aufzunehmen (d.h. das Nachlassverfahren ist von Amts wegen einzuleiten), wenn
1. | sich im Nachlass eine Immobilie im Inland befindet; |
2. | sich im Nachlass Gesellschafter-(Aktien-)Beteiligungen an einer im inländischen Handelsregister eingetragenen Handelsgesellschaft bzw. Genossenschaft befinden; |
3. | sich im Nachlass ein registrierter Vermögensgegenstand befindet; |
4. | sich im Nachlass bewegliches Vermögen befindet, dessen Wert den gesetzlich vorgesehenen erbschaftsgebührenfreien Wert[180] übersteigt, oder |
5. | aufgrund der dem Gemeindedirektor oder dem Notar zur Verfügung stehenden Daten wahrscheinlich ist, dass der Nachlass überschuldet ist (passiver Nachlass); |
6. | der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen die Errichtung einer Stiftung angeordnet hat; |
7. | um die Aufnahme des Nachlassverzeichnisses von einem Erben als Betroffenen gebeten wird. |
Rz. 227
Daraus ergibt sich, dass bewegliche Sachen i.d.R. nur dann in das Nachlassverzeichnis aufgenommen werden, sofern deren Wert die erbschaftsgebührenfreie Wertgrenze erreicht (es sei denn, es liegt ein personenbezogener Grund für die obligatorische Aufnahme des Nachlassverzeichnisses vor). Die Inbesitznahme nicht registrierter unbeweglicher Vermögensgegenstände durch die Erben außerhalb eines Nachlassverfahrens ist tägliche Praxis und da es keine Sanktionen gibt, erleidet der Staat einen erheblichen Gebührenverlust.
Rz. 228
In der Praxis können die Erben aber mangels notarieller Nachlassübergabe nicht über jene Vermögensgegenstände verfügen, die in einem Register unter dem Namen des Erblassers geführt sind. Folglich werden die Bankkonten (und sonstige Bankguthaben), Wertpapiere, Pkw, geschützte Gemälde und andere Kunstgegenstände in der Praxis stets in das Nachlassverzeichnis aufgenommen.
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