Rz. 117

Das Nachlassverfahren als ein Sonderzivilverfahren, das von einem als Gerichtskommissar handelnden Notar unter der Aufsicht des zuständigen Gerichts geführt wird, wird in den §§ 158–219 FGG und §§ 481484 BGB geregelt.

 

Rz. 118

Örtlich zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Bezirk der Erblasser seinen letzten Wohnsitz gehabt hat.

Lässt sich nach diesen Kriterien ebenfalls kein zuständiges Gericht bestimmen, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk sich das Nachlassvermögen befindet.[75]

Befindet sich das Nachlassvermögen in mehreren Bezirken, ist das Gericht örtlich zuständig, das die erste Prozesshandlung vorgenommen hat.

Lässt sich nach diesen Kriterien ebenfalls kein zuständiges Gericht bestimmen, ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser gestorben ist (z.B. die Adresse des Krankenhauses).[76]

 

Rz. 119

Das Nachlassverfahren gliedert sich in das Vorverfahren und das Hauptverfahren. Das Vorverfahren zielt – wie sich aus dem Namen ergibt – auf die Vorbereitung des Hauptverfahrens ab und dient mithin der Ermittlung der Erben und des Vermögens des Erblassers. Im Hauptverfahren wird dann das Erbe per Gerichtsentscheidung verteilt.

[75] Smyčková et al, Civilný mimosporový poriadok – Komentár, S. 593.
[76] Smyčková et al, Civilný mimosporový poriadok – Komentár, S. 594.

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