Rz. 35

Das ungarische Recht sieht strenge Vorschriften für den Eigentumserwerb von inländischen land- und forstwirtschaftlich genutzten Bodenflächen vor. Diese Vorschriften gehören in den Anwendungsbereich von Art. 31 EuErbVO, d.h., sie sind unabhängig davon anwendbar, was das lex successionis ist.

 

Rz. 36

Diese einschlägigen Vorschriften sind in zwei Gesetzen enthalten, und zwar

im Gesetz Nr. CXXII. vom Jahre 2013 über den Verkehr von land- und forstwirtschaftlichem Boden (Fft.) sowie
im Gesetz Nr. CCXII vom Jahre 2013 über die Übergangsregelungen im Zusammenhang mit dem Gesetz über den Verkehr von land- und forstwirtschaftlichem Boden (Fftvé.).
 

Rz. 37

Die in diesen Gesetzen vorgesehenen Beschränkungen betreffen auch den Erwerb durch Erbfolge. Die Vorschriften unterscheiden danach, ob es sich um eine gesetzliche Erbfolge oder eine Erbfolge aufgrund einer letztwilligen Verfügung handelt. Der Erwerb im Wege gesetzlicher Erbfolge unterliegt grundsätzlich keinen Beschränkungen, da diese Erwerbsart vom sachlichen Anwendungsbereich der beiden Gesetze nicht erfasst wird. Die für die Erbfolge relevanten Beschränkungen können wie folgt zusammengefasst werden.

 

Rz. 38

(1) Notwendigkeit einer behördlichen Genehmigung. Hat der Erblasser eine testamentarische Verfügung über das Eigentum einer land- oder forstwirtschaftlichen Bodenfläche getroffen, so kann der eingesetzte Erbe das Eigentum daran nur mit einer behördlichen Genehmigung erwerben. In diesem Genehmigungsverfahren prüft die zuständige Behörde (Verwaltungsstelle für Landwirtschaft), ob die Erwerbsfähigkeit des eingesetzten Erben vorliegt bzw. ob die Durchsetzung der letztwilligen Verfügung nicht zur Verletzung oder Umgehung der Erwerbsbeschränkungen führt.[35]

 

Rz. 39

Gehört zum Nachlass eine land- oder forstwirtschaftliche Bodenfläche und hat der Erblasser darüber letztwillig verfügt, hat der Notar im Nachlassverfahren die zuständige Verwaltungsstelle für Landwirtschaft von Amts wegen zu ersuchen und zugleich das Nachlassverfahren bis zur Entscheidung dieser Behörde auszusetzen.[36] Die Behörde teilt ihre Entscheidung über die Erteilung oder Verweigerung der Erwerbsgenehmigung auch dem Notar mit. Hat die Verwaltungsstelle für Landwirtschaft die Genehmigung verweigert, so muss die die land- oder forstwirtschaftliche Bodenfläche betreffende testamentarische Verfügung als ungültig betrachtet werden; dem betroffenen testamentarischen Erben kann die fragliche Bodenfläche nicht übergeben werden.[37]

 

Rz. 40

(2) Beschränkung der Erwerbsfähigkeit. Bezüglich der Erwerbsfähigkeit behandelt das Gesetz (Fft.) die einzelnen Kategorien der Rechtssubjekte unterschiedlich:

Bestimmte Rechtssubjekte sind überhaupt nicht erwerbsfähig bezüglich land- oder forstwirtschaftlicher Bodenfläche.[38] Zu diesem Personenkreis gehören diejenigen natürlichen Personen, die keine ungarische oder mitgliedstaatliche[39] Staatsangehörigkeit besitzen, ausländische Staaten (einschließlich ausländischer Staatsorgane) sowie in- und ausländische juristische Personen (bis auf einige Ausnahmen).
Bei Landwirten wurde die Obergrenze des Erwerbs von land- oder forstwirtschaftlicher Bodenfläche bei 300 Hektar bestimmt.[40]
Bei natürlichen Personen, die nicht als Landwirt angesehen werden können, ist die Obergrenze des Erwerbs 1 Hektar.[41]
 

Rz. 41

Der Begriff des Landwirts wird im Fft. bestimmt. Zu diesem Personenkreis gehören diejenigen ungarischen oder mitgliedstaatlichen Staatsangehörigen, die in das von der Verwaltungsstelle für Landwirtschaft geführte Register eingetragen werden.[42] Die Eintragungsvoraussetzungen sind im Fft. geregelt.

[35] § 34 Fft.
[36] § 71 Abs. (2) lit. d) Hetv.
[37] § 71 § Abs. (6) Hetv.
[38] § 9 Abs. (1) Fft.
[39] Unter "Mitgliedstaat" sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes, ferner diejenigen Drittstaaten zu verstehen, deren Staatsangehörige aufgrund einer völkerrechtlichen Vereinbarung den Staatsangehörigen der EU/EWR-Mitgliedstaaten gleichgestellt werden (§ 5 Ziff. 24 Fft.).
[40] § 16 Abs. (1) Fft.
[41] § 10 Abs. (2) Fft.
[42] § 5 Ziff. 7 Fft.

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