Rz. 58

Der zentrale Tatbestand für fast alle möglichen Leistungsstörungen ist die "Pflichtverletzung" des Schuldners (§ 280 Abs. 1 BGB). Anknüpfungspunkt für alle Ansprüche des Gläubigers ist dabei das Schuldverhältnis allgemein. Ein solches entsteht nicht erst mit Vertragsabschluss, sondern bereits mit der Aufnahme von Vertragsverhandlungen oder durch die Anbahnung eines Vertrages, durch die der eine Teil dem anderen im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter oder Interessen gewährt, § 311 Abs. 2 BGB.

 

Beispiel:

A und B verhandeln mehrere Tage über den Verkauf eines Unternehmens. Es wird ein Termin für den notariellen Kaufvertrag vereinbart, zu dem A 1000 km anreist. Als er beim Notar erscheint, erfährt er, dass B das Unternehmen schon anderweitig veräußert hat.

In diesem Beispiel hätte B die vorvertragliche Treuepflicht gehabt, den A von dem Verkauf des Unternehmens zu informieren und ihm damit die Anreise zu ersparen. Indem er dies unterlassen hat, hat er sich wegen einer Verletzung der vorvertraglichen Treuepflicht schadensersatzpflichtig gemacht.

 

Rz. 59

Pflichten können sich insoweit unter den in Abs. 3 dieser Vorschrift genannten Umständen auch für Dritte ergeben, die zwar nicht selbst Vertragspartner werden wollen, jedoch z.B. in besonderem Maße Vertrauen für sich beanspruchen und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflussen, z.B. der Kfz-Händler, der ein Fahrzeug im Kundenauftrag veräußert.

 

Rz. 60

So umfassend wie der Begriff des Schuldverhältnisses (§§ 241 und 311 BGB) sind auch die Rechtsfolgen der Pflichtverletzung: Jede Pflichtverletzung kann sowohl zu einem Schadensersatzanspruch als auch zum Recht des Gläubigers zum Rücktritt führen, wobei die Wahrnehmung eines Rücktrittsrechts die Geltendmachung von Schadensersatz nicht hindert, § 325 BGB.

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