Rz. 183

Der zum Erben Berufene kann die Erbschaft schließlich gem. Art. 804 ff. C.C. ausschlagen. Die renonciation muss gem. Art. 804 Abs. 2 C.C. wie die Annahme mit Haftungsbeschränkung vor dem Tribunal de grande instance oder vor einem Notar erfolgen. Ein légataire particulier kann auch formlos ausschlagen, eine bestimmte Frist hierfür gibt es nicht.

 

Rz. 184

Eine Ausschlagung führt gem. Art. 805 Abs. 1 C.C. dazu, dass der Anfall der Erbschaft als nicht erfolgt gilt. Eine Repräsentation des Ausschlagenden durch seine Erben findet gem. Art. 805 Abs. 2, 754 C.C. statt. Hilfsweise wächst der freigewordene Erbteil den Miterben an, wiederum hilfsweise fällt er dem Nächstberufenen zu.

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