Rz. 60

Der Nachlass geht – vorbehaltlich der Ausschlagung – mit dem Tod des Erblassers ex lege und ipso iure auf die Erben über, Art. 4 Abs. 4 ErbG. Die Ausschlagung ist dem Nachlassgericht oder im Ausland einem Konsul gegenüber zu erklären. Die Ausschlagung muss bis zum Ende des erstinstanzlichen Nachlassverfahrens erklärt werden, Art. 130 Abs. 1 ErbG. Sie kann schriftlich durch öffentlich beglaubigte Unterschrift (auch vor einem deutschen Notar) erklärt werden. Die Ausschlagung gilt dabei auch für die Abkömmlinge des Erblassers, soweit dieser nicht ausdrücklich erklärt hat, dass er ausschließlich im eigenen Namen die Erbschaft ausschlägt, Art. 130 Abs. 2 ErbG. Die Ausschlagung führt dazu, dass der Erbe seine Erbenstellung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erbfolge verliert. Sein Anteil wächst dann den Miterben aus derselben Erbenordnung an. Ein Widerruf der Ausschlagung ist unzulässig. Eine Ausschlagung ist nicht mehr möglich, wenn über den Nachlass bereits verfügt wurde, es sei denn, es handelt sich nur um Sicherungsmaßnahmen. Eine teilweise oder bedingte Ausschlagung ist nicht möglich. Die Ausschlagung ist nach Art. 135 Abs. 1 ErbG unwiderruflich, kann aber nach den allgemeinen Regeln angefochten werden. Eine Annahmeerklärung ist nicht erforderlich, regelmäßig aber sinnvoll, um das Verfahren zu beschleunigen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge