Rz. 96

Übergeht der Erblasser einen pflichtteilsberechtigten Erben in seinem Testament, ist ein solches Testament gemäß § 479 S. 2 BGB relativ unwirksam. Die relative Unwirksamkeit ist in einem Nachlassverfahren vor dem zuständigen Notar als Gerichtskommissar von dem Pflichtteilsberechtigten geltend zu machen. Unterlässt der Pflichtteilsberechtigte die Geltendmachung der relativen Unwirksamkeit des Testaments, tritt die Erbfolge gemäß Testament ein. Jeder pflichtteilsberechtigte Erbe muss seinen eigenen Anspruch geltend machen.[52]

 

Rz. 97

Wird erst nach der Beendigung des Nachlassverfahrens festgestellt, dass ein anderer der berechtigte Erbe ist, ist derjenige, der die Erbschaft erlangt hat, verpflichtet, dem berechtigten Erben das Erlangte herauszugeben.[53]

 

Rz. 98

Gemäß § 485 BGB i.V.m. § 212 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 161/2015 über Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (im Folgenden: "FGG") ist eine dementsprechende Klage in der allgemeinen Frist von drei Jahren zu erheben. Diese dreijährige Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag des rechtskräftigen Beschlusses über das Nachlassverfahren. Die Klage steht nur Pflichtteilsberechtigten zu, die im Rahmen des Nachlassverfahrens nicht Beteiligte waren.[54] Neu eingefügt wurde nun, dass diese Klage ebenfalls ausgeschlossen ist, wenn der Nachlass im Rahmen des Nachlasskonkurses abgewickelt wurde.[55]

[52] Fekete, I., Občiansky zákonník – Veľký komentár, S. 192.
[54] Judikat R 44/1986.
[55] § 212 Abs. 2 FGG.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge