Rz. 106

Ist nur ein Erbe vorhanden, bestätigt das Gericht, dass er die Erbschaft erworben hat.[63] Gibt es jedoch mehrere Erben, hat eine Auseinandersetzung der Erbschaft zu erfolgen, die durch das zuständige Gericht oder den Notar als Nachlasskommissar zu genehmigen ist.[64] Soweit die im Rahmen der Auseinandersetzung getroffene Vereinbarung gemäß § 482 Abs. 2 BGB nicht gegen das Gesetz oder die guten Sitten verstößt, ist diese zu genehmigen.

 

Rz. 107

Die Beteiligten dieser Erbauseinandersetzungsvereinbarung sind alle zur Erbfolge berufenen Erben. Widerspricht ein einziger Erbe, scheitert die Vereinbarung. Zum Abschluss der Vereinbarung kommt es also nur dann, wenn alle Erben einen gemeinsamen bestimmten Willen äußern, der sich auf den ganzen Inhalt der Vereinbarung bezieht.[65]

 

Rz. 108

Eine solche Vereinbarung muss das gesamte Vermögen, das im Verzeichnis der Aktiva und Passiva der Erbschaft gemäß § 197 FGG aufgenommen wurde, umfassen. In der Erbauseinandersetzungsvereinbarung sollten die Erben auch vereinbaren, wer welches Vermögen, welche Sachen oder Rechte aus dem Nachlass erwerben wird, wer welche Schulden des Erblassers übernimmt und wie sich die Erben in diesem Zusammenhang finanziell auseinandersetzen. Die Vereinbarung kann auch die Errichtung einer dinglichen Last[66] oder eines Pfandrechts[67] beinhalten.[68]

 

Rz. 109

Die Verteilung der Vermögenswerte in einer Erbauseinandersetzungsvereinbarung muss dabei nicht den gesetzlichen oder testamentarischen Erbanteilen der einzelnen Erben entsprechen. Sowohl das Gesetz als auch die Rechtsprechung lassen sogar einen Erbanteilsverzicht eines Erben zugunsten eines anderen Erben zu.

 

Rz. 110

Einigen sich die Erben über den Inhalt der Vereinbarung nicht oder verstößt die Vereinbarung gegen das Gesetz und/oder die guten Sitten, bestätigt das Gericht gemäß § 483 BGB die Erbenstellung derjenigen, die ihr Erbrecht nachgewiesen haben. Das Gericht bestätigt diese Erbenstellung nach den gesetzlichen oder testamentarischen Erbteilen der einzelnen Erben.[69]

[65] Fekete, I., Občiansky zákonník – Veľký komentár, S. 225.
[66] Nach § 151o BGB.
[67] Nach § 151b BGB.
[68] Vojčík et al, Občiansky zákonník – Stručný komentár, S. 610.

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