Rz. 13

Zustellungen von Amts wegen an einen Anwalt, Notar, Gerichtsvollzieher oder eine Behörde kann das Gericht auch durch das Empfangsbekenntnis bewirken, § 174 Abs. 1 ZPO, wenn es nicht eine Zustellung über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) gem. § 174 Abs. 3 S. 1 ZPO erfolgt, was bereits möglich ist. Bei dem Empfangsbekenntnis handelt es sich um eine dem zuzustellenden Schriftstück beigefügte Urkunde, auf der der Rechtsanwalt durch seine Unterschrift bestätigt, das Schriftstück erhalten zu haben. Die Zustellung durch Empfangsbekenntnis ist damit wesentlich einfacher und vor allem auch billiger als die durch Zustellungsurkunde, bei der der Postbeamte die Zustellung beurkundet.

 

Rz. 14

Es entspricht zum einen Höflichkeitsregeln, zum anderen der gesetzlichen Mitwirkungspflicht der Parteien im Zivilverfahren, dass eine Rechtsanwaltskanzlei, der mit Empfangsbekenntnis zugestellt wird, dieses gem. § 174 Abs. 4 S. 1 ZPO unterschrieben unverzüglich dem Gericht zurückleitet. Tut sie dies nicht, riskiert sie, dass das Gericht nur noch per Zustellungsurkunde an sie zustellt. Sofern elektronisch über das beA zugestellt wird, erfolgt die Empfangsbestätigung regelmäßig auch elektronisch gem. § 174 Abs. 4 S. 2 ZPO. Darüber hinaus regelt das Berufsrecht der Anwälte in § 14 S. 1 BORA die berufsrechtliche Pflicht, Empfangsbekenntnisse bei Zustellungen von Gerichten, Behörden und Rechtsanwälten unverzüglich mit Datum zu versehen und zurückzusenden, wenn die Zustellung ordnungsgemäß war. War die Zustellung nicht ordnungsgemäß, z.B. weil der Anwalt gar nicht zustellungsbevollmächtigt ist, hat er dies unverzüglich dem Zustellenden mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet dabei "ohne schuldhaftes Verzögern" (vgl. § 121 BGB).

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