Rz. 37

Auszugehen war auch hier für Erbfälle vor dem 17.8.2015 vom grundsätzlichen Gleichlauf der im deutsch-portugiesischen Erbrechtsverhältnis möglichen beiden Erbstatute nach dem in beiden Rechten geltenden Staatsangehörigkeitsprinzip: Insoweit kann aus deutscher Sicht im Grunde auf die Darstellung zur Rechtssituation aus portugiesischer Sicht verwiesen werden (siehe Rdn 17). Damit hat natürlich beispielsweise auch ein deutscher Richter oder Nachlassbeamter im Hinblick auf die Geltung des portugiesischen Erbstatuts die Ungültigkeit eines von Portugiesen in Deutschland errichteten gemeinschaftlichen Testaments zu beachten – sofern er mit der derzeit wohl überwiegenden Auffassung die Zulässigkeit der gemeinschaftlichen Testamentserrichtung als Frage nach dem Inhalt des Testaments einordnet und unter Art. 25 Abs. 1 EGBGB qualifiziert.

 

Rz. 38

Unter Geltung der EuErbVO wurde der Prüfungsumfang noch etwas erweitert, denn es muss geprüft werden, ob auf einen deutschen Staatsangehörigen zum Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments eventuell portugiesisches Erbrecht Anwendung findet, weil dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Portugal begründet hat, und umgekehrt. Hier kommt der Rechtswahl eine große Bedeutung zu.

 

Rz. 39

In einem gemeinschaftlichen Testament bedeutet dies, dass die letztwillige Verfügung immer dann keine Wirkung entfalten kann, wenn bei Errichtung des Testaments in Bezug auf einen der beiden Ehegatten oder auf beide portugiesisches Erbrecht zur Anwendung kommt. Es gilt das Verbot des Art. 2181 CC. Ein Notar dürfte in einem solchen Fall ein gemeinschaftliches Testament nicht protokollieren. Liegt gleichwohl ein derartiges Testament vor, ist dieses gem. Art. 25 Abs. 2 EuErbVO unwirksam.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge