Rz. 17
In der Tradition romanischer Rechte verbietet auch der portugiesische Código Civil das gemeinschaftliche Testament (Testamento de mão comum) – sei es ein wechselbezügliches (recíproco) oder ein einfaches "verbundenes" gemeinschaftliches (simplesmente conjunto – mere simultaneum):[11] Das Verbot des Art. 2181 CC gilt für Portugiesen absolut.
Rz. 18
Nach portugiesischem IPR wird das Verbot des gemeinschaftlichen Testaments nicht als eine Frage der Form qualifiziert, vielmehr als eine solche des Inhalts.[12] Das Problem der Qualifikation habe der Gesetzgeber mit der Regelung des Art. 64 lit. c CC unmittelbar im Sinne der Sachbezogenheit (qualificação da substância) gelöst,[13] wonach sich die Zulässigkeit gemeinschaftlicher Testamente eindeutig nach dem Personalstatut des Erblassers zur Zeit seiner Erklärung regelt. Dabei war es Intention des Gesetzgebers, die Freiheit und Spontanität des Erblasserwillens zu garantieren, m.a.W. die freie Widerrufbarkeit der Testamente zu gewährleisten. Demnach ist das Verbot des gemeinschaftlichen Testaments zweifelsfrei als sachbezogen zu qualifizieren (siehe näher Rdn 67 ff.).[14]
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