Rz. 62
Sowohl der Schenker als auch der Beschenkte müssen geschäftsfähig sein.[83]
Rz. 63
Die Universalschenkung ist in formeller Hinsicht nur wirksam, wenn sie in öffentlicher Urkunde niedergelegt wurde. Es handelt sich um ein echtes Wirksamkeitserfordernis (requisito ad solemnitatem), das auch dann eingreift, wenn die Art der schenkungsgegenständlichen Güter die öffentliche Beurkundung an sich nicht erforderlich machen würde.[84] Auch Änderungen und die Aufhebung der Universalschenkung, die nur zu Lebzeiten des Schenkers zulässig sind, müssen durch öffentliche Urkunde erfolgen.[85] Dem Grundsatz nach müssen beide Parteien vor dem Notar persönlich erscheinen; ausnahmsweise kann das Rechtsgeschäft gemäß Art. 12 Abs. 1 CDCIB auf beiden Seiten auch in Stellvertretung durch Bevollmächtigte vor der Urkundsperson beurkundet werden, die mit einer Spezialvollmacht ausgestattet sein müssen.[86]
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