Rz. 64

Neben dem Testamentsvollstrecker kann der Erblasser wie nach bisheriger Rechtslage nach §§ 1556 ff. ZGB einen Nachlassverwalter benennen. Sofern beide ernannt sind, hat der Nachlassverwalter nach den Weisungen des Testamentsvollstreckers zu handeln (§ 1558 ZGB).

 

Rz. 65

Aufgabe des Nachlassverwalters ist, wie bisher, die Verwaltung des Nachlasses oder Teile des Nachlasses, wobei dem Verwalter alle Rechte und Pflichten zustehen, die der Erblasser hatte. Die Verwaltung ist nur bis zum Abschluss des Gerichtsverfahrens möglich. Eine darüber hinausgehende Verwaltung ist nicht möglich. Ebenso wenig kann der Nachlassverwalter die Einhaltung der vom Erblasser im Testament bestimmten Anordnungen überwachen. Zur Erfüllung dieser Aufgaben kann nach der neuen Rechtslage ein Testamentsvollstrecker ernannt werden.

 

Rz. 66

Die Verwaltung des Nachlasses oder Teile hiervon umfasst alle Handlungen, die der Erhaltung und Erweiterung dieses Vermögens dienen. Der Verwalter handelt im eigenen Namen. Für Rechtsgeschäfte, die den Rahmen einer gewöhnlichen Verwaltung überschreiten, bedarf der Verwalter der Zustimmung der Erben. Sofern sich die Erben nicht einigen, muss das Nachlassgericht zustimmen. Der Nachlassverwalter hat ferner die Vermächtnisnehmer, die Gläubiger und die Banken, bei denen der Erblasser Konten geführt hat, zu verständigen.

 

Rz. 67

Der Nachlassverwalter wird vom Erblasser bestellt. Die Bestellung muss nicht durch eine Verfügung von Todes wegen erfolgen. Sie bedarf jedoch stets einer öffentlichen Urkunde. Wie bei einem Testament muss der Erblasser testierfähig sein und die Bestellung persönlich vornehmen. Der Erblasser kann auch die Pflichten des Nachlassverwalters und die Vergütung bestimmen. Die Urkunde muss in das Testamentsregister eingetragen werden (siehe näher Rdn 83 ff.).

 

Rz. 68

Zum Nachlassverwalter kann jede geschäftsfähige natürliche oder juristische Person bestellt werden. Es kann sich auch um einen Miterben handeln. Das Erfordernis der vorherigen Zustimmung des Verwalters sieht der Gesetzgeber nicht mehr vor.

 

Rz. 69

Die Bestellung zum Nachlassverwalter kann auf die gleiche Art wie ein Testament widerrufen werden.

 

Rz. 70

Den Nachweis über die Bestellung zum Nachlassverwalter oder Testamentsvollstrecker wird mit Vorlage einer Ausfertigung der Bestellungsurkunde, die nach dem Tod des Erblassers der die Urkunde verwahrende Notar nach § 91 Abs. 2 NotO ausstellt, geführt.

 

Rz. 71

Das Gericht kann in bestimmten Fällen von Amts wegen einen Nachlassverwalter bestellen (§§ 157 ff. BGVG[16]).

[16] Gesetz Nr. 292/2013 Slg., über besondere gerichtliche Verfahren.

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