Rz. 83

Die Notarkammer der Tschechischen Republik führt diverse landesweite elektronische Verzeichnisse und Register, u.a. auch ein Testamentsregister. Mit dem Inkrafttreten des neuen ZGB wurden die eintragungspflichtigen Urkunden erweitert; geführt wird nunmehr ein Register über alle rechtlichen Verhandlungen für den Todesfall. Eingetragen werden nach § 35b Abs. 1 NotO folgende Urkunden:

Testamente, Kodizille und Erbverträge,
Enterbungen,
Anrechnung auf den Erbteil, sofern diese nicht bereits im Testament enthalten ist,
Berufung als Nachlassverwalter, sofern diese nicht bereits in einem Testament enthalten ist,
Erbverzichte,
Widerrufe aller vorstehenden Verhandlungen.
 

Rz. 84

Urkunden über Bestellungen zum Nachlassverwalter und Urkunden über den Widerruf der Bestellung zum Nachlassverwalter werden in einer gesonderten Abteilung registriert. Gleiches gilt für die Bestellung zum Testamentsvollstrecker, wenn das Testament notariell beurkundet oder in notarielle Verwahrung gegeben worden ist.[18] In diesem Fall wird das Testament in beiden Abteilungen des Testamentsregisters erfasst.

[18] Während die Bestellung zum Testamentsvollstrecker durch ein Testament in allen zulässigen Formen erfolgen kann, muss ein Nachlassverwalter zwingend in einer notariellen Urkunde bestellt werden (siehe Rdn 67).

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