Rz. 93

Die Wohnungseigentümerpartner können zu Lebzeiten schriftlich vor einem Notar oder unter anwaltlicher Mitwirkung vereinbaren, dass anstelle des gesetzlichen Eigentumsübergangs der Anteil des Verstorbenen an der Eigentumswohnung einer anderen natürlichen Person zukommen soll. In diesem Fall findet kein automatischer (gesetzlicher) Eigentumsübergang auf den Dritten statt, dieser hat vielmehr seinen Übereignungsanspruch gegenüber der Verlassenschaft geltend zu machen. Die Rechte der Pflichtteilsberechtigten und Verlassenschaftsgläubiger können durch solche Vereinbarungen nicht beschränkt werden.

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