Konsultationsvereinbarung mit Österreich letztmalig verlängert
Im Hinblick auf die Corona-Pandemie wurde u.a. vereinbart:
Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn die Arbeitnehme laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.
Voraussetzungen der Tatsachenfiktion
Wer diese Tatsachenfiktion nutzen möchte, benötigt eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Sie gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Home Office entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert - also in die Bemessungsgrundlage einbezogen - wird.
Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung
Außerdem sind das in Deutschland ausgezahlte Kurzarbeitergeld und die in Österreich ausgezahlte Kurzarbeitsunterstützung für entfallene Arbeitsstunden sowie ähnliche Zahlungen, die aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie vom Arbeitgeber ausgezahlt und von staatlicher Seite eines der Vertragsstaaten erstattet werden, als Bezüge aus der gesetzlichen Sozialversicherung des jeweiligen Staates zu qualifizieren.
Anwendungszeitraum der ursprünglichen Vereinbarung
Die ursprüngliche Vereinbarung vom 15.4.2020 sollte Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 30.4.2020 finden und sich danach automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats verlängern, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaat gekündigt wird. Eine Kündigung erfolgte nicht.
Konsultationsvereinbarung mit Österreich
Eine weitere Konsultationsvereinbarung vom 27.10.2020 erweiterte die bisher getroffenen Vereinbarungen zunächst auf Beschäftigte des öffentlichen Dienstes. Zudem wurde vereinbart, dass die Konsultationsvereinbarung bis mindestens Ende 2020 gilt. Die neue Konsultationsvereinbarung vom 15.1.2021 ist am 16.1.2021 in Kraft getreten und gilt bis mindestens 31.3.2021. Sie verlängert sich nach dem 31.3.2021 automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Homeoffice ist keine Betriebsstätte
In der Vereinbarung in BMF-Schreiben v. 25.1.2021 findet sich eine Klarstellung zur Auslegung des Art. 5 Abs. 1 des Abkommens in Bezug auf Tätigkeiten im Homeoffice: Demnach besteht Einvernehmen darüber, dass ein Arbeitnehmer, der nur aufgrund der Maßnahmen zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie Tätigkeiten im Homeoffice ausübt, für den Arbeitgeber regelmäßig keine Betriebsstätte i. S. von Art. 5 begründet.
Konsultationsvereinbarung ersetzt
- Die Konsultationsvereinbarung v. 15.1.2021 wurde ersetzt durch eine Vereinbarung v. 17.6.2021. Auch hierin werden nun Entlastungen bei der steuerlichen Behandlung des Arbeitslohns von Arbeitnehmern sowie von im öffentlichen Dienst Beschäftigten im Homeoffice, Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitsunterstützung sowie Homeoffice-Betriebsstätten erneut aufgegriffen und der Anwendungszeitraum bis 30.9.2021 verlängert.
- Diese Vereinbarung wurde ersetzt durch Vereinbarung v. 29.9.2021. sie trat am 30.9.2021 in Kraft und fand auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 31.12.2021 Anwendung.
- Diese Konsultationsvereinbarung wurde wiederum durch eine Konsultationsvereinbarung v. 14.12.2021 ersetzt. Sie verlängert den Anwendungszeitraum der unverändert gebliebenen materiell-rechtlichen Regelungen bis mindestens 31.3.2022. Nach dem 31.3.2022 verlängert sich die Vereinbarung automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, wenn sie nicht gekündigt wird.
- Eine aktuelle Vereinbarung ersetzt die Konsultationsvereinbarung vom 14.12.2021 und verlängert den Anwendungszeitraum der in der Konsultationsvereinbarung unverändert gebliebenen materiell-rechtlichen Regelungen letztmalig bis zum 30.6.2022.
BMF-Schreiben weist auf die letztmalige Verlängerung hin
BMF, Schreiben v. 25.1.2021, IV B 3 - S 1301-AUT/20/10001 :002
BMF, Schreiben v. 18.6.2021, IV B 3 - S 1301-AUT/20/10001 :002 (neue Konsultationsvereinbarung)
BMF, Schreiben v. 7.10.2021, IV B 3 - S 1301-AUT/20/10001 :002
BMF, Schreiben v. 26.11.2021, IV B 3 - S 1301-AUT/19/10006 :003 (Zusammenfassung)
aktuell: BMF, Schreiben v. 4.4.2022, IV B 3 - S 1301-AUT/19/10006 :005
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Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
11.5715
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0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
6.972
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1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
6.952
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Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
3.2016
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Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
3.104
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Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
2.585
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2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
2.429
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Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 72 EStG für kleinere Photovoltaikanlagen ab 2022
2.16037
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1. Wachstumschancengesetz verbessert Sonderabschreibung für neue Mietwohnungen
1.478
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Pauschbeträge für Sachentnahmen 2023
1.109
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Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten
29.11.2024
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Neues Landesamt gegen Finanzkriminalität
29.11.2024
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Steuerliche Behandlung von Sicherheitsmaßnahmen für Beschäftigte
27.11.2024
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Vorläufigkeitsvermerk für Einkommensteuerfestsetzungen ab VZ 2023
26.11.2024
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Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2025
25.11.2024
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Grundsteuer in den verschiedenen Bundesländern
25.11.2024
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Ausnahme Grenzgängerregelungen
25.11.2024
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183-Tage-Schreiben der Finanzverwaltung
25.11.2024
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Arbeitgeber und Betriebsstätte
25.11.2024
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Steuerfreistellung unter weiteren Voraussetzungen
25.11.2024