Letztmalige Verlängerung der Konsultationsvereinbarung zu Grenzpendlern in die Niederlande
Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn die Arbeitnehme laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.
Voraussetzungen der Tatsachenfiktion
Wer diese Tatsachenfiktion nutzen möchte, benötigt eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Sie gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Home Office entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert - also in die Bemessungsgrundlage einbezogen - wird.
Anwendungszeitraum der Vereinbarung
Die Vereinbarung findet Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 30.4.2020 und verlängert sich danach automatisch vom Ende eines Kalendermonats zum Ende des nächsten Kalendermonats, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaat gekündigt wird.
Konsultationsvereinbarung verlängert
Nach einem BMF-Schreiben vom 29.10.2020 hat man sich aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens mit den Niederlanden darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31.12.2020 Bestand haben wird.
- Die Vereinbarung wurde laut Schreiben v. 11.12.2020 verlängert bis 31.3.2021.
- Das Schreiben v. 23.3.2021 informiert zur Verlängerung der Vereinbarung bis zum 30.6.2021.
- Das Schreiben v. 5.7.2021 informiert zur Verlängerung bis mindestens 30.9.2021.
- Das Schreiben v. 15.9.2021 informiert zur Verlängerung bis mindestens 31.12.2021.
- Das Schreiben v. 21.12.2021 informiert zur Verlängerung bis mindestens 31.3.2022.
- Das Schreiben v. 4.4.2022 informiert zur letztmaligen Verlängerung bis 30.6.2022.
BMF, Schreiben v. 8.4.2020, IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001
BMF, Schreiben v. 11.12.2020, IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001
BMF, Schreiben v. 29.10.2020, IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001
BMF, Schreiben v. 23.3.2021, IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001
BMF, Schreiben v. 5.7.2021, IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001
BMF, Schreiben v. 15.9.2021, IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001
BMF, Schreiben v. 21.12.2021, IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001
aktuell: BMF, Schreiben v. 4.4.2022, IV B 3 - S 1301-NDL/20/10004 :001
-
Geänderte Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
8.6065
-
0,03 %-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte
4.512
-
Steuerbonus für energetische Baumaßnahmen
2.0926
-
Umsatzsteuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen ab 2023
1.991
-
Bis 1.4.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung
1.668
-
Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung
1.470
-
2. Voraussetzungen der Sonderabschreibung
1.050
-
1. Neuregelungen ab 2023 und BMF-Schreiben
923
-
Steuerbefreiung von Bildungsleistungen
805
-
Anhebung der Betriebsausgabenpauschale
7982
-
Vereinfachungsregelung für Restaurantdienstleistungen
23.12.2025
-
Direktverbrauch aus dem Betrieb von Anlagen zur Energieerzeugung
23.12.2025
-
Ermäßigter Steuersatz auf Kunstgegenstände und Sammlungsstücke
22.12.2025
-
LBF NRW im Kampf gegen Gewerbesteueroasen
19.12.2025
-
Aktionstag Kassen-Nachschau in Thüringen
18.12.2025
-
Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
17.12.2025
-
Amtliche Muster für Vollmachten im Besteuerungsverfahren
17.12.20252
-
Vordrucke zur Anwendung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG
17.12.2025
-
Steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen
16.12.2025
-
Finanzämter wahren Weihnachtsfrieden
15.12.2025