BMF, Schreiben vom 11.12.2020, IV B 3 – S 1301-NDL/20/10004 :001 (DOK 2020/1300789), BStBl I 2020, 1361
Die am 6. April 2020 mit dem Königreich der Niederlande abgeschlossene Konsultationsvereinbarung zum Abkommen vom 12. April 2012 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen verlängert sich am Ende eines jeden Kalendermonats automatisch jeweils um einen Monat, sofern sie nicht von der zuständigen Behörde eines der Vertragsstaaten mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats durch schriftliche Erklärung an die zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats gekündigt wird.
Aufgrund des aktuellen Pandemiegeschehens haben wir uns mit den Niederlanden darauf verständigt, dass die Konsultationsvereinbarung zumindest bis zum 31. März 2021 Bestand haben wird. Hierzu haben die zuständigen Behörden am 9. Dezember 2020 eine schriftliche Absprache unterzeichnet, die ich Ihnen hiermit übersende.
Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.
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Absprache
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zwischen
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den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande
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zur Konsultationsvereinbarung vom 6. April 2020 („Konsultationsvereinbarung”) zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande nach Artikel 25 Absatz 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung vom 12. April 2012 in der durch das Protokoll vom 11. Januar 2016 geänderten Fassung („Abkommen”)
Die Dauer der Konsultationsvereinbarung wurde durch die Absprache zwischen den zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande vom 22. Oktober 2020 bis zum 31. Dezember 2020 verlängert.
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