Konsultationsvereinbarung zu Grenzpendlern nach Belgien
Für Arbeitstage, die unabhängig von diesen Maßnahmen im Home Office oder in einem Drittstaat verbracht worden wären, gilt diese Tatsachenfiktion nicht. Insbesondere gilt sie nicht, wenn die Arbeitnehme laut arbeitsvertraglicher Regelungen grundsätzlich im Homeoffice tätig sind.
Voraussetzungen der Tatsachenfiktion
Wer diese Tatsachenfiktion nutzen möchte, benötigt eine Bescheinigung des Arbeitgebers. Sie gilt nur, soweit der jeweilige Arbeitslohn, der auf die Arbeitstage im Home Office entfällt, von dem Vertragsstaat, in dem die Arbeitnehmer ihre Tätigkeit ohne die Maßnahmen zur Bekämpfung der Covid-19 Pandemie ausgeübt hätten, tatsächlich besteuert - also in die Bemessungsgrundlage einbezogen - wird.
Anwendungszeitraum der Vereinbarung
Die Konsultstionsvereinbarung vom 6.5.2020 fand zunächst Anwendung auf Arbeitstage im Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 31.5.2020. Sie sah vor, dass sie nach Ablauf durch schriftliche Vereinbarung zwischen den beiden zuständigen Behörden mindestens eine Woche vor Beginn des jeweils folgenden Kalendermonats bis zum Ende des folgenden Kalendermonats verlängert werden kann. In diesem Zusammenhang vereinbarten die zuständigen Behörden Deutschlands und Belgiens mehrmals, die Anwendung der Konsultationsvereinbarung zu verlängern.
Mit Vereinbarung vom 17.12.2021 wurde die Regelung bis zum 31.3.2022 verlängert. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die in der Konsultationsvereinbarung vom 6.5.2020 getroffene allgemeine Regelung, dass eine Kündigung der Konsultationsvereinbarung einseitig von jeder der zuständigen Behörden durch Mitteilung an die andere zuständige Behörde möglich ist, unberührt bleibt.
Letzte Verlängerung
Mit Vereinbarung vom 22.3.2022 wurde die Konsultationsvereinbarung erneut verlängert. Da die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie getroffenen Maßnahmen in beiden Staaten weitgehend aufgehoben wurden, handelt es sich um die letzte Verlängerung der Konsultationsvereinbarung. Dabei ist daher die Anwendung auf den Zeitraum vom 11.3.2020 bis zum 30.6.2022 begrenzt.
BMF, Schreiben v. 7.5.2020, IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001
BMF, Schreiben v. 26.5.2020, IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001
BMF, 25.6.2020, IV B 3 - S 1301 - BEL/20/10002 :001
BMF, Schreiben v. 28.8.2020, IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001
BMF, Schreiben v. 23.3.2021, IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001
BMF, Schreiben v. 18.6.2021, IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001
BMF, Schreiben v. 29.9.2021, IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001
BMF, Schreiben v. 21.12.2021, IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001
BMF, Schreiben v. 25.3.2022, IV B 3 - S 1301-BEL/20/10002 :001
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