Rz. 113

Die Steuerpflicht geht zu Lasten des Erwerbers der Eigentumsrechte an Sachen und Vermögensrechten (Art. 5 ErbStG). Die Höhe der diesbezüglichen Steuer wird nach der Steuergruppe ermittelt, der der Erwerber zugerechnet wird. Die Zurechnung zur Steuergruppe erfolgt anhand der persönlichen Beziehung des Erwerbers zu der Person, von der oder nach der die Sachen und Vermögensrechte erworben worden sind. Die einzelnen Steuergruppen werden wie folgt aufgeteilt:

Gruppe I: der Ehegatte, Verwandte in absteigender und aufsteigender Linie, Stiefkinder, Schwiegersohn, Schwiegertochter, Geschwister, Stiefvater, Stiefmutter, Schwiegereltern.
Gruppe II: Verwandte in absteigender Linie der Geschwister, Geschwister der Eltern, Verwandte in absteigender Linie und die Ehegatten der Stiefkinder, Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, Ehegatten der Geschwister von den Ehegatten, Ehegatten und sonstiger Verwandten in absteigender Linie.
Gruppe III: sonstige Erwerber.
 

Rz. 114

Versteuert wird der Erwerb durch den Erwerber, soweit der Wert der jeweils von ihm erworbenen Eigentumsrechte an Sachen und Vermögen die nachstehende Höhe übersteigt (steuerfreie Beträge):

9.637 PLN, wenn der Erwerber zur Steuergruppe I gehört;
7.276 PLN, wenn der Erwerber zur Steuergruppe II gehört;
4.902 PLN, wenn der Erwerber zur Steuergruppe III gehört (Art. 9 Abs. 1 ErbStG).
 

Rz. 115

Die Steuer wird von dem Überschuss der Besteuerungsgrundlage über den steuerfreien Betrag gemäß der in Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes vorgesehenen Skala berechnet (Stufentarif). Nach Art. 4a Abs. 1 des Gesetzes ist der Gegenstands- und Rechtserwerb im Wege der Erbschaft von einem Ehegatten, einem Verwandten in ab- oder aufsteigender Linie, Stiefkindern, Geschwistern und Stiefeltern von der Steuer befreit, vorausgesetzt, der Erwerb wird innerhalb von einem Monat ab Inkrafttreten des Erbscheins oder Notar-Erbscheins vom Betroffenen dem Finanzamtsleiter gemeldet; das gilt nicht für Schwiegersohn, Schwiegertochter, Schwiegermutter und Schwiegervater.

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