Rz. 2

Gemäß Art. 1224 ZGB knüpft das Erbstatut grundsätzlich an den letzten Wohnsitz des Erblassers an. Hiervon wird bei Immobilien jedoch eine Ausnahmen gemacht, die u.U. zu einer Nachlassspaltung führen kann: Für Immobilien gilt grundsätzlich das Recht des Belegenheitsstaates, also bei Immobilien, die in der Russischen Föderation registriert sind, zwingend russisches Recht. Diese Regelung entspricht auch der Regelung in Art. 28 Abs. 3 des Deutsch-Sowjetischen Konsularvertrages vom 25.4.1958,[2] welcher nach der Auflösung der Sowjetunion in Bezug auf die Russische Föderation weitergilt.

 

Rz. 3

Gemäß Art. 20 ZGB wird als Wohnsitz der Ort angesehen, an dem ein Bürger ständig oder überwiegend lebt. Als Wohnsitz von Nichtvolljährigen unter 14 Jahren gilt der Wohnsitz der gesetzlichen Vertreter. Die Feststellung des Wohnsitzes kann in der Praxis im Falle von mehreren Wohnsitzen Probleme bereiten, wobei russische Notare, Behörden und Gerichte, sofern ein Wohnsitz in Russland vorliegt und es sich um einen russischen Staatsangehörigen handelt, im Zweifel russisches Recht anwenden. Gegebenenfalls müsste im gerichtlichen Verfahren bewiesen werden, dass der Mittelpunkt der Lebensinteressen und somit der letzte Wohnsitz des Erblassers im Ausland gelegen ist.

[2] BGBl 1959 II S. 233. Siehe hierzu § 2 Rdn 193.

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