Rz. 190

Häufigste Ursache für Probleme wird wohl weiterhin der Fall sein, dass der inländische Erblasser im Ausland Immobilien hat und der Belegenheitsstaat diese der lex rei sitae unterwirft. Dies trifft insbesondere für die folgenden Staaten zu:[123]

 
– Albanien – Kanada – Südafrika
– Argentinien[124] – Kasachstan – Thailand
– Australien – Malaysia – Türkei[125]
– Bolivien – Neuseeland – Ukraine
– China, Volksrepublik[126] – Nigeria – USA
– Ghana – Pakistan – Usbekistan
– Großbritannien – Paraguay – Weißrussland (Belarus)
– Indien – Russland  
– Irland – San Marino  
 

Rz. 191

Einzelne Staaten sehen die zwingende Geltung des inländischen Belegenheitsrechts nicht nur für Immobilien, sondern auch für inländische Unternehmen oder "im Inland registrierte Vermögensgegenstände" vor.

 

Rz. 192

Noch weitergehend lässt eine Reihe von – insbesondere südamerikanischen – Staaten für die Erbfolge sämtlicher Nachlassgegenstände das jeweilige Belegenheitsrecht gelten ("absolute Nachlassspaltung") und wendet auch auf das im Inland belegene bewegliche Vermögen das inländische Erbrecht an. Das betrifft z.B. die folgenden Staaten:

Costa Rica
Guatemala
Mexiko (Bundesdistrikt und die meisten weiteren Einzelstaaten)
Mississippi (USA)
Panama
Uruguay.
 

Rz. 193

Im angloamerikanischen Rechtskreis, insbesondere also auch in den USA, in England, Schottland und Irland, wird die Abwicklung der Erbfolge (administration) nicht dem Erbstatut, sondern dem Belegenheitsrecht bzw. dem Recht des Staates, dessen Gericht mit der Abwicklung befasst ist, unterstellt. Der Nachlass geht also auf einen personal representative über, der vom Gericht eingesetzt wird und die Abwicklung der Erbschaft übernimmt. Dabei wendet das Gericht in Bezug auf die administration stets die lex fori an. Da die Gerichte für den im jeweiligen Staat belegenen gesamten Nachlass eine ausschließliche Zuständigkeit in Bezug auf die administration in Anspruch nehmen, folgt daraus auch für den beweglichen Nachlass im Ergebnis in Bezug auf die administration die Geltung der lex rei sitae und damit ebenfalls eine Nachlassspaltung – wenn auch in funktioneller Hinsicht.

[123] Umfassende Übersicht über die Anknüpfung des Erbstatuts im Ausland z.B. bei Süß, ZEV 2000, 486; Staudinger/Dörner, Anh. zu Art. 25 EGBGB; Bamberger/Roth/St. Lorenz, BGB, 3. Aufl. 2012, Art. 25 EGBGB Rn 83.
[124] Argentinisches Recht gilt auch für bewegliche Gegenstände "mit festem Lageort in Argentinien".
[125] Freilich werden hier die Fälle der Erbfolge nach einem deutschen Erblasser bereits nach dem deutsch-türkischen Nachlassabkommen entsprechend behandelt.
[126] Festland-China und Hongkong; ausgenommen ist die Sonderverwaltungszone Macau.

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