Rz. 222

In Spanien kann in der Praxis auch unter Geltung der EuErbVO mit einem deutschen Erbschein der Nachweis der Erbfolge erbracht werden. Der Erbschein deutschen Rechts entfaltet volle Beweiskraft für den Tod des Erblassers wie auch für das Bestehen des Erbrechts. Er ist mit der Apostille und einer amtlichen Übersetzung in die spanische Sprache zu versehen, wobei auch die Übersetzung einer Apostille bedarf.[252]

 

Rz. 223

Der Erbschein deutschen Rechts gilt als ausländischer erbrechtlicher Titel i.S.d. Art. 14 Abs. 1 LH i.V.m. Art. 36 und 37 RH.[253] Die Anerkennung von ausländischen Entscheidungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit erfolgt im Rahmen einer inzidenten Prüfung durch die mit einem konkreten Antrag befasste spanische Behörde (z.B. das Registro de la Propiedad).[254] Allerdings darf beispielsweise die Umschreibung durch das spanische Grundbuchamt nicht mit der Begründung verweigert werden, es sei kein deutscher Erbschein vorgelegt worden, wenn die Rechtsnachfolge auf andere Art und Weise nachgewiesen ist.[255] Ordnet man den deutschen Erbschein sogar als "Entscheidung" (resolución) i.S.v. Art. 1.2 der 26. Schlussbestimmung ein, kann die Anerkennung des Erbscheins bei Anwendbarkeit der EuErbVO auch auf die LEC gestützt werden.

 

Rz. 224

Der Vorteil des deutschen Erbscheins gegenüber dem Europäischen Nachlasszeugnis darf darin gesehen werden, dass die Erbfolge in aller Regel auf einer Seite bescheinigt wird, was die Übersichtlichkeit und Praktikabilität erhöht. Ferner kann man sich die Kosten einer Übersetzung des umfangreichen Europäischen Nachlasszeugnisses, die von spanischen Notaren und Grundbuchämtern gefordert werden kann,[256] ersparen.

[252] Vgl. Löber/Huzel, S. 105 f.
[253] Siehe auch Art. 77 RH, wonach der durch einen Erbvertrag Begünstigte berechtigt ist, eine Vormerkung eintragen zu lassen.
[254] Tribunal Supremo, Beschl. v. 18.7.2000, rec. 774/2000.
[255] Blanco-Morales Limones, Diario La Ley No. 8262, 2014.
[256] DGRN v. 4.1.2019, BOE S. 10143.

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