Rz. 97

Erbfähig sind natürliche und juristische Personen. Um Erbe – ob testamentarischer oder gesetzlicher – werden zu können, darf die natürliche Person gem. Art. 744 CC vom Gesetz nicht für erbunfähig erklärt worden sein. Dies sind nach Art. 745 Nr. 1 CC zunächst die "lebensunfähigen Frühgeburten" (criaturas abortivas), also solche, die vor vollständiger Entnahme aus dem Mutterleib verstorben sind. Demgegenüber sind erbfähig diejenigen, die nach vollständiger Entnahme aus dem Mutterleib leben (Art. 30 CC). Erbunfähig sind des Weiteren vom Gesetz nicht erlaubte Vereinigungen oder Körperschaften; im Übrigen können juristische Personen gemäß der Satzung und den Gesetzen Vermögen jeder Art erwerben (Art. 38 CC).

 

Rz. 98

Neben diesen Formen absoluter Erbunfähigkeit sind in bestimmten Fällen testamentarische Verfügungen unwirksam (relative Erbunfähigkeit).[144] So kann nach Art. 752 CC der Priester, der dem Erblasser während dessen letzter Krankheit[145] die Beichte abgenommen hat, nicht Erbe werden, falls der Testator während der Krankheit testiert hat, ebenso wenig die Verwandten des Geistlichen bis zum vierten Grad, seine Kirche, sein Kapitel, seine Gemeinde oder seine Anstalt. Unwirksam ist auch eine letztwillige Verfügung zugunsten des Vormunds oder Pflegers (es sei denn, dieser ist Verwandter in gerader aufsteigender Linie, Abkömmling, Geschwister oder Ehegatte des Erblassers, Art. 753 CC), die vor der Genehmigung der Schlussrechnung und, wenn eine solche nicht zu erbringen ist, vor der Beendigung der Pflegschaft getroffen worden ist. Nach Art. 754 Abs. 1 CC darf auch nicht zugunsten des Notars, der das Testament beurkundet hat, verfügt werden,[146] auch nicht zugunsten dessen Ehegatten, seiner Verwandten oder Verschwägerten bis zum vierten Grad. Wirksam ist das Vermächtnis eines beweglichen Gegenstands oder von Geld, wenn der Wert der Zuwendung in Relation zum Nachlass gering ist (Art. 682 CC). Das Verbot gilt auch für die Zeugen des offenen Testaments und die Personen, vor denen Sondertestamente errichtet werden (Art. 754 Abs. 2 bzw. 3 CC).[147] Im Falle relativer Erbunfähigkeit tritt statt der unwirksamen gewillkürten die gesetzliche Erbfolge ein.

[144] Criado u.a., S. 103 f.; zu entsprechenden Fällen relativer Erbunfähigkeit im deutschem Recht siehe Ebenroth, Erbrecht, Rn 18 a.E.
[145] D.h. die, die der Erblasser nicht überlebt hat, vgl. Criado u.a., S. 103.
[146] Zulässig ist dagegen die Verfügung zugunsten des Notars, der Funktionen des Testamentsvollstreckers oder Nachlassteilers wahrnimmt.
[147] Zu weiteren Sonderfällen relativer Erbunfähigkeit siehe Criado u.a., S. 104 f.: etwa des Testamentsvollstreckers, der ungerechtfertigt sein Amt nicht annimmt (unbeschadet dessen Noterbrechts – legítima).

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